- Verfahrensbereich: Ausfuhr
17.05.2022: Seit 1. Januar 2022 wurde die TARIC-Maßnahme zur Überwachung der Einfuhr von fluorierten Treibhaushasen 724 umgesetzt. Die bestehenden Bedingungen wurden erweitert, so dass zusätzliche Angaben bei der Zollabfertigung erforderlich sind.
Ergänzend zur ATLAS – Info 0264/2021 vom 29. Dezember 2021 werden zusätzliche Angaben in der Zollanmeldung notwendig. Diese betreffen aus Verordnung (EU) Nr. 517/2014 die Verringerung der in Verkehr gebrachten Menge nach Artikel 15 und die Berichterstattung nach Artikel 19. Außerdem wurden die Texte der Unterlagencodierungen Y926, Y950 und Y951 angepasst.
Weiterhin gilt, dass bis zu fünf Codierungen pro Position gemeldet werden müssen. In der ATLAS – Info 0338/2022 bietet der Zoll zu jedem Artikel und den zugehörigen Unterlagencodierungen nähere Erläuterungen an.
Folgende Codierungen stehen Ihnen zur Verfügung:
Emissionen von fluorierten Treibhausgasen im Zusammenhang mit der Herstellung nach Artikel 7
- Y955: Andere Waren als die den Einfuhrverboten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegenden
Beschränkungen des Inverkehrbringens nach Artikel 11
- Y986: Ausnahmen vom Einfuhrverbot gemäß Artikel 11 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- Y926: Andere Waren als die den Einfuhrverboten gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegenden
Kennzeichnung nach Artikel 12
- Y053: Nicht unter die Kennzeichnungsanforderungen für fluorierte Treibhausgase gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 517/2014 fallende Waren
- Y054: Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 gekennzeichnete Waren
Vorbefüllung von Einrichtungen mit teilflourierten Kohlenwasserstoffen nach Artikel 14
- C051: Abschrift der Konformitätserklärung – Option A gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
- C079: Abschrift der Konformitätserklärung – Option B gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
- C082: Abschrift der Konformitätserklärung – Option C gemäß Artikel 1 Absatz 2 und dem Anhang der Verordnung (EU) 2016/879
- Y120: Unternehmen, die jährlich weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen einführen und gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von der Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ausgenommen sind
- Y950: Andere Waren als mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen vorbefüllte Einrichtungen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Verringerung von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Treibhausgasen nach Artikel 15
- Y125: Einfuhren gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über die Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen
- Y951: Ausnahmen von der Verringerung der Menge von in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
- Y120: Unternehmen, die jährlich weniger als 100 Tonnen CO2-Äquivalent an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen einführen und gemäß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 von der Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen ausgenommen sind
- Y956: Andere Waren als die den Bestimmungen über die Verringerung der Menge von in der EU in Verkehr gebrachten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 unterliegenden
Berichterstattung/Meldepflicht nach Artikel 19:
- Y123: Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1191/2014 der Kommission in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission geänderten Fassung angemeldete Unternehmen
- Y124: Unternehmen, die jährlich eine geringere Menge an fluorierten Treibhausgasen einführen als die in Artikel 19 Absatz 1 für Massenguteinfuhren und in Artikel 19 Absatz 4 für Einfuhren von Erzeugnissen und Einrichtungen genannte Menge […]
- Y976: Andere Waren als die der Meldepflicht gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1191/2014 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1375 der Kommission geänderten Fassung unterliegenden
Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.