Ab 2023: Der Zoll informiert zur eGestellung
Die Regelungen zur elektronischen Gestellungsmitteilung beim Import von Waren aus der Schweiz im Straßen- und Schienenverkehr treten zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die bisherige Übergangsregelung endet zum 31.12.2022. Nähere Erläuterungen dazu erhalten Sie im Artikel Präzisierung zur Gestellungsmitteilung bei der Einfuhr in der Community. Die Handelskammer Deutschland-Schweiz und die deutsche Zollverwaltung fassen nun den Stand in einem ausführlichen Artikel nochmal zusammen.
Da die eGestellung einen zusätzlichen Schritt im Ablauf darstellt waren zunächst Verzögerungen in der Abfertigung befürchtet worden. Mit der optionalen Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung und der Bestätigung mit der Nachricht CUSCON wird dies nun umgangen.
Die Handelskammer Deutschland-Schweiz bietet neben einem fachlichen Überblick im Artikel zur Elektronischen Gestellungsmitteilung auch die Schreiben der deutschen Generalzolldirektion zur CUSCON-Meldung und das Schreiben des Hauptzollamts Singen zum Gesamtablauf zum Download an.
In der Fachmeldung des Zolls vom 30.11.2022 wird zudem für die Nutzung des SumA-Verfahrensbereichs präzisiert, dass bei einem Wechsel der Grenzzollstelle ein weiterer (fiktiver) Verwahrungsort notwendig wird. Außerdem werden die Möglichkeiten zur Nutzung des Einheitspapiers, der Internetzollanmeldung (IZA) und einer mündlichen Anmeldung gelistet.
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