Warenursprung und Präferenzen: Änderungen bei der Wareneinfuhr aus der Ukraine, Madagaskar, Vietnam und Singapur
Die Europäische Kommission informiert über mehrere Änderungen in Bezug auf Ursprungsnachweise und Präferenzabkommen bei der Einfuhr. Der Zoll bietet dazu weiterführende Informationen auf seiner Website oder über ATLAS – Infos.
Ukraine
Die EU erweiterte Anfang Dezember 2022 in einer Bekanntmachung an die Einführer die ukrainischen Gebiete, für deren Waren keine Zollpräferenz in Anspruch genommen werden kann. Dies betrifft jetzt neben den bisherigen Gebieten Donezk und Luhansk auch Cherson und Saporischschja, sofern diese nicht von der ukrainischen Regierung kontrolliert werden. Bei Warenimporten aus den Landesteilen, die von der Ukraine kontrolliert werden, ist es grundsätzlich möglich, Präferenzanträge zu stellen. Dennoch wird in der Bekanntmachung empfohlen auf die Beantragung einer Präferenzbehandlung zu verzichten.
Beachten Sie außerdem, dass Einfuhren von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja durch die Embargomaßnahmen der EU verboten sind. Ausnahmen bestehen, sollte die Ursprungseigenschaft gemäß des Assoziierungsabkommens durch die ukrainischen Behörden geprüft und bestätigt werden können.
Madagaskar
Mit Wirkung vom 01.01.2023 wendet Madagaskar das System des Registrierten Ausführers (REX) im Freihandelsabkommen der ESA-Staaten mit der EU an. Die Generaldirektion Steuern und Zollunion teilt mit, dass seit dem 1. Januar 2023 Einfuhren von Waren mit Ursprung in Madagaskar in die EU, die im Interimsabkommen vorgesehene Zollpräferenzbehandlung ausschließlich gegen Vorlage von Ursprungserklärungen gewährt, die ausgefertigt werden von
- im REX-System der EU registrierten Ausführern aus Madagaskar;
oder
- jedem Ausführer für Sendungen, deren Ursprungserzeugnisse den Gesamtwert von 6 000 EUR nicht übersteigen.
Die von Madagaskar ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die von Ermächtigten Ausführern ausgefertigten Ursprungserklärungen werden nicht mehr angenommen.
Die ATLAS – Info 0387/22 nennt die anzuwendenden TARIC-Unterlagencodierungen und teilt mit, dass Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 („N954“) nicht mehr präferenzbegründend anerkannt werden.
Vietnam
Am 1. August 2020 ist das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Vietnam in Kraft getreten. Es galt zunächst parallel zu den weiterhin bestehenden Entwicklungsländerpräferenzen. Seit dem 1. Januar 2023 ist nur noch das Handelsabkommen anwendbar. Mit dem Wegfall der Anwendbarkeit des APS (Allgemeines Präferenzsystem) entfallen auch die zugehörigen Ursprungsnachweise.
Weitere Informationen dazu finden Sie im Abkommen EU-Vietnam: Ursprungsregeln und Nachweise - IHK Region Stuttgart
Singapur
Im Freihandelsabkommen mit Singapur wurde u.a. die Bezeichnung „Ursprungserklärung“ durch die Bezeichnung „Erklärung zum Ursprung“ ersetzt. Entsprechend wurde eine neue TARIC-Unterlage eingeführt:
- U101 - Erklärung zum Ursprung, von einem registrierten Ausführer in Singapur ausgefertigt.
Diese ist gemäß ATLAS – Info 0389/22 statt der bisher verwendete Unterlage N864 bei präferenzbegünstigten Einfuhren aus Singapur anzuwenden.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare