Einführer bei Importanmeldungen
Eine Fachmeldung des Zolls Ende März weist auf die Definition des Einführers für Einfuhranmeldungen in den verschiedenen Verfahren hin und klärt damit die Angabe, die in Importanmeldungen im Feld “Empfänger” zu machen ist. Die Definition ist bereits im „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen“ Ausgabe 2023 aufgenommen worden.
In älteren Merkblättern wurde für den Empfänger das Außenwirtschaftsgesetz (§2 Abs. 10) zur Definition herangezogen. Seit der Ausgabe 2023 wird auf die Definition des UZK-DA Anhang B (Verordnung (EU) 2015/2446) verwiesen, die die Fachmeldung Definition des Einführers in Zollanmeldungen bei der Einfuhr wiedergibt. Der „Einführer ist die Person, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
Dies gilt für folgende Verfahren:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
- die Anmeldung zum Zolllagerverfahren
- zur vorübergehenden Verwendung
- zur aktiven Veredelung sowie
- bei der Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten
Die Meldung einer EORI-Nummer ist grundsätzlich notwendig, wenn der Einführer ein Wirtschaftsbeteiligter innerhalb der EU ist. Drittländische Einführer brauchen bei Zollanmeldungen mit indirekter Vertretung keine EORI-Nummer. In diesen Fällen reicht die EORI-Nummer des Anmelders aus.
Ausnahmen gelten für Sendungen mit geringem Wert nach Artikel 143a UZK-DA. Hier ist der anzugebende Einführer die Person, an die die Waren tatsächlich geliefert werden (Empfänger).
In den späteren Versionen des technischen Implementierungshandbuchs des Zolls soll das Feld Empfänger zum Einführer umbenannt werden.
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Zusammengefasst könnte man sagen, bei IMPOST gibt man im Feld "Einführer" den Empfänger an, bei anderen Einfuhrzollanmeldungen im Feld "Empfänger" den Einführer. So einfach ist das beim Zoll.
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Hallo,
verstehe ich es hier richtig, dass es sich nicht um eine Neu-Definition des zollrechtlichen Einführers handelt, sondern es geht lediglich darum, wer in Standard Einfuhrzollanmeldungen (nicht IMPOST) im Feld Empfänger angegeben werden muss, nämlich der Einführer?
Sprich: Der Empfänger in einer Zollanmeldung ist nicht zwangsläufig der tatsächliche Warenempfänger sondern faktisch und rechtlich gesehen ab sofort der Einführer?
Und der Einführer definiert sich dann wie folgt? (UZK-Definition?):
„Einführer ist die Person, die eine Einfuhranmeldung abgibt oder für deren Rechnung eine Einfuhranmeldung abgegeben wird.“
Seit wann gibt es diese Definition? Hat es nicht bislang an einer solchen Definition gefehlt, sodass regelmäßig auf die Einführer-Definition des AWG §2 (10) - Begriffsbestimmung des Einführers - zurückgegriffen wurde? Das frage ich deshalb, da nach der AWG-Definition ausschließlich der in der EU ansässige inländische Vertragspartner als Einführer galt und diese Rollte nicht auf einen Drittländer treffen konnte (nach meinem Verständnis).
Oder ist es ähnlich wie bei der Ausfuhr, dass zollrechtlicher und außenwirtschaftlicher Einführer auseinander fallen können?
Denn laut der Fachmeldung auf Zoll.de heißt es:
Der Einführer kann bei indirekter Vertretung auch außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sein. Bei indirekter Vertretung ist zudem der Einführer neben dem Anmelder Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3 UAbs. 1 UZK).
Dies erfolgt ja z. B. bei DDP-Lieferungen in die EU. Hier stellt sich mir dann die Frage, gerade in Anbetracht zudem was ich oben schrieb bzgl. der AWG-Definition des Einführers, ob in einem solchen Fall dann eben doch der Drittländer als Empfänger in der Einfuhrzollanmeldung hinterlegt werden muss?
Nach bisherigen Kriterien war für mich der Empfänger in einer Standard Einfuhrzollanmeldung auch immer der tatsächliche Warenempfänger in der EU und nicht etwa der Einführer.
Der Einführer hingegen war für mich auch gleichlautend mit dem Anmelder. Im Falle einer indirekten Vertretung war der Einführer aus meiner Sicht also der jeweilige Zollvertreter und nicht etwa der drittländische Verkäufer/Versender. Beides scheint dann ja nicht mehr zu gelten, wenn wie beschrieben neuerdings der Empfänger als Einführer zu verstehen/einzusetzen ist und zumindest der zollrechtliche Einführer (und somit auch der Empfänger) neuerdings auch ein Drittländer sein kann, der zudem neben dem Anmelder für die Einfuhrzollanmeldung auch haftet/Zollschuldner ist?0
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