Fristen im Nachforschungsersuchen
Der Zoll hat Anfang April 2023 über die Fristen im Nachforschungsersuchen informiert. Da für Ausfuhren mit dem Bestimmungsland Großbritannien über französische Ausgangszollstellen die Anzahl der fehlenden Ausgangsbestätigungen dauerhaft hoch blieb, wurde in einer Übergangszeit die Frist für eine Ungültigkeitserklärung auf 500 Tage angehoben. Ab November 2024 wird dies wieder auf die gesetzlich vorgesehene Frist von 150 Tagen gesetzt. Folgende Fristen sollten Sie daher im Blick haben.
Im Überblick
Haben Sie für Ihre Ausfuhr keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten, aber Sie haben einen Alternativnachweis vorliegen, können Sie 70 Tage nach der Überlassung eine elektronische Meldung dazu an den Zoll versenden. Mit ATLAS AES 3.0 steht Ihnen dazu die Nachricht “Ausgang erfolgt. Alternativnachweis liegt vor” zur Verfügung. Alternativ wird zollseitig 90 Tage nach der Überlassung einer Ausfuhranmeldung das Nachforschungsersuchen automatisiert eingeleitet.
Dieses sollte unbedingt innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Anfrage durch das Unternehmen beantwortet werden. Dabei kann gemeldet werden, ob der Ausgang erfolgt ist oder ob sich der Ausgang verzögert – alternativ kann für die Ausfuhranmeldung auch ein Antrag auf Stornierung gesendet werden.
Aufgrund der Brexit-Probleme wird eine Ausfuhranmeldung erst nach 500 Tagen für ungültig erklärt. Laut ATLAS – Info 0445/2023 wird mit dem Stichtag am 1. November 2024 die Frist bis zur Ungültigkeitserklärung wieder auf 150 Tage gesetzt. Bitte beachten Sie daher “Folglich werden ab diesem Stichtag alle Ausfuhranmeldungen, bei denen mehr als 150 Tage seit der Überlassung vergangen sind und für die kein Ausfuhrnachweis vorgelegt wird, automatisiert für ungültig erklärt.”
Mehr zum Nachrichtenaustausch mit dem Zoll finden Sie gesammelt in der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS im Kapitel 4.9.5 Nachforschungsersuchen (Follow Up)/ Anerkennung von Alternativnachweisen.
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