- Verfahrensbereich: Ausfuhr
05.04.2023: Reduzierung der Frist zur Ungültigkeitserklärung im Nachforschungsverfahren (Follow Up)
Mit der ATLAS-Info 0255/21 wurde die Frist für die Ungültigkeitserklärung von Ausfuhranmeldungen bei ausbleibenden Ausgangsbestätigungen vorübergehend auf 500 Tage angehoben. Dies war notwendig, da für Ausfuhren mit dem Bestimmungsland Großbritannien über französische Ausgangszollstellen die Anzahl der fehlenden Ausgangsbestätigungen dauerhaft hoch blieb.
Diese Frist wird mit Wirkung zum 1. November 2024 wieder auf die gesetzlich vorgesehene Frist von 150 Tagen gesetzt.
Bitte beachten Sie, dass ab diesem Stichtag alle Ausfuhranmeldungen, bei denen mehr als 150 Tage seit der Überlassung vergangen sind und für die kein Ausfuhrnachweis vorliegt, automatisiert für ungültig erklärt werden.
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