Fortschritte und Verzögerungen: EU-Kommission informiert zum UZK-Arbeitsprogramm
Keine Auswirkung auf den ATLAS-, NCTS- und AES-Releasewechsel, und doch bleiben die Verzögerungen bei der Aktualisierung der Zoll-IT-Systeme in anderen Mitgliedstaaten nicht ohne Auswirkungen in Deutschland. Warum dies die Zentrale Zollabwicklung für die Einfuhr, den Entfall des ABDs und die nächste NCTS-Phase betrifft.
In ihrem Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme hat die Europäische Union für sich und die Mitgliedstaaten einen Zeitplan für die Aktualisierung bzw. Neuentwicklung ihrer Zoll-IT-Systeme entsprechend der Vorgaben des UZK festgelegt. Regelmäßig gibt die EU-Kommission einen Bericht zum Fortschritt der Arbeiten heraus, zuletzt im Februar 2023. Darin wird deutlich, dass es bei einer Reihe von Vorhaben Verzögerungen gegeben hat bzw. die geplante Deadline für den Echtbetrieb gefährdet ist.
Wirtschaftsbeteiligte betrifft dies einerseits in den Mitgliedstaaten, bei denen die Verzögerungen auftreten und die den jeweils betroffenen Verfahrensbereich einsetzen; Deutschland scheint gut im Plan zu liegen und die Termine für die ATLAS-, NCTS- und AES-Releaseumstellungen sind bereits kommuniziert. Das betrifft zum Beispiel ATLAS 10.1, das für nächstes Jahr bereits angekündigt wurde.
Aufschub beim Import Control System Phase 2
Manche Verzögerungen betreffen aber auch unmittelbar mit Systemen der EU zusammenarbeitende nationale Systeme. Da mag man an ICS2 denken, wo die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollverwaltungen i.d.R. auf das zentrale System der EU zugreifen. Auf ihrer Seite zu ICS2 Phase 2 hat die EU-Kommission Schulungsunterlagen für Wirtschaftsbeteiligte (insbesondere Airlines, Luftfrachtspeditionen, Zolldeklaranten), Informationen u. a. über den Onboarding-Prozess und zum Vorgehen anlässlich des zwölf Mitgliedstaaten bis Ende Juni 2023 gewährten Aufschubs (derogation) bei der Einführung von ICS2. Auch die an die Summarische Eingangsanmeldung anschließenden Prozesse (Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und Einfuhrzollanmeldung) sind betroffen und auch hier wurde bestimmten Mitgliedstaaten Aufschub bis Jahresende gewährt (Durchführungsbeschlüsse 2023/234-237 vom 1. Februar 2023); bei Ankunftsmeldungen, Gestellungsmitteilungen und Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung für nicht auf dem Luftweg in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren geht die Frist zwei Monate länger, bis Ende Februar 2024.
Hürden bei der Zentralen Zollabwicklung und Gesamtsicherheit
Eine indirekte Auswirkung haben Verzögerungen bei der Umsetzung der UZK-Systeme in anderen Mitgliedstaaten, wenn bei einem Vorgang die IT-Systeme mehrerer Mitgliedstaaten miteinander kommunizieren sollten, was über zentrale Systeme der EU geschieht. So könnte der volle Umfang der Zentralen Zollabwicklung später kommen als im Arbeitsprogramm festgelegt; für Unternehmen in Deutschland dürften sich insbesondere Vereinfachungen bei der Zentralen Zollabwicklung Einfuhr verzögern oder diese nur mit ausgewählten anderen Mitgliedstaaten anwendbar sein.
Auch die EU-weit zentrale Verwaltung von Sicherheiten (IT-Projekt GUM) scheint von Verzögerungen betroffen. In diesem Fall ist die Einführung einer EU-weiten Gesamtsicherheit betroffen und Unternehmen müssen weiterhin mit mehreren Gesamtsicherheiten statt einer leben.
Entfall des Ausfuhrbegleitdokuments
Das ATLAS Implementierungshandbuch für AES 3.0 verweist an mehreren Stellen auf eine EU-weite Übergangszeit von ECS (dem bisherigen „Export Control System“) auf AES (die neue UZK-konforme IT). Manche Textfelder, beispielsweise in Adressen, erlauben dann eine längere Eingabe, womöglich können mehr Unterlagen und Vorpapiere und höhere Gewichte angegeben werden und Ähnliches. Aber auch, dass der UZK kein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) mehr vorsieht und dieses über kurz oder lang entfallen wird, steht im thematischen Zusammenhang. Ob nun eine Verschiebung des Termins, zu dem alle Mitgliedstaaten AES implementiert und ihre Wirtschaftsbeteiligten umgestellt haben, dem ABD zu einem längeren Leben verhilft, kann nur vermutet werden. Plandatum für die EU-weite Umstellung von ECS auf AES ist gemäß Arbeitsprogramm der 1. Dezember 2023. Wie groß eine Verschiebung des Termins sein könnte, ergibt sich aus dem Fortschrittsbericht nicht.
Hinweis aus der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS:
Erfolgt der gesamte Ausfuhrvorgang im deutschen Hoheitsgebiet, kann auf den Ausdruck und die Vorlage des ABD bei der Ausgangszollstelle verzichtet werden. In diesem Fall sind der Ausgangszollstelle die MRN und der Barcode vorzulegen.
Ist dem Anmelder bekannt, dass die Ausgangszollstellen eines anderen Mitgliedstaates auf die Vorlage eines ABD verzichten, ist der Ausdruck des ABD ebenfalls entbehrlich. Etwaige Unsicherheiten/ Risiken gehen in diesem Fall zu Lasten des Anmelders.
Nächste Phase im NCTS-Versandverfahren
Weil nicht nur Mitgliedstaaten der EU, sondern auch andere Länder beteiligt sind, ist beim NCTS-Versandverfahren der Druck besonders hoch, am 1. Dezember 2023 bereit zu sein für die Umstellung von NCTS Phase 4 auf NCTS Phase 5. Die Phaseneinteilung entspricht dabei dem Arbeitsprogramm für die zollseitigen IT-Systeme und ist nicht zu verwechseln mit dem von den Wirtschaftsbeteiligten jeweils eingesetzten ATLAS-Release.
Mit dem laufenden, in Teilen schon abgeschlossenen Wechsel der Wirtschaftsbeteiligten auf das aktuelle ATLAS NCTS-Release finden ähnlich umfangreiche Änderungen wie bei AES 3.0 statt. Bezogen auf NCTS in Import Filing: ATLAS finden Sie den Einstieg hier im Help Center. Trotz Releasewechsels betreibt der Zoll NCTS zunächst in einem mit Phase 4 kompatiblen Modus. Ob es bei einer gleichzeitigen Umstellung aller am NCTS-System beteiligten Länder bleibt bzw. ob diese am 1. Dezember 2023 stattfindet, wird sich zeigen.
Wie bei AES mit diversen schwer zu beschaffenden Angaben dem potentiell entfallenden ABD, stellen sich für Unternehmen auch bei NCTS Fragen zur praktischen Abwicklung. Beispielsweise ist nach den künftig anwendbaren Vorschriften das VBD nicht mehr verpflichtend, nur MRN und Barcode müssen die Ware begleiten. Wie erkennt dann der Empfänger, ob das Versandverfahren überhaupt für ihn bestimmt ist oder ob unterwegs Ereignisse aufgetreten sind, wenn kein VBD vorgelegt wird, auf dem die nötigen Angaben stehen?
Und jetzt
Auch wenn Deutschland EU-weit mit den Fortschritten bei ATLAS AES 3.0 oder NCTS Phase 5 im UZK-Programm gut aufgestellt ist und die Unternehmen primär an die ATLAS Releaseplanung des Zolls gebunden sind, spielen für den Gesamtfortschritt auch die Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten eine Rolle. Man mag die momentane Planungsunsicherheit bedauern, aber vielleicht lassen sich in der Zwischenzeit in Diskussionen zwischen EU, Zoll, Verbänden, Kammern und Unternehmen Lösungen für Fragen der künftigen praktischen Abwicklung finden.
-
Zum Ausfuhrbegleitdokument gibt ATLAS-Info 0468/23 folgenden Zwischenstand/Ausblick:
Grundsätzlich fällt das ABD mit Ablauf der EU-weiten Übergangszeit zur vollständigen Anwendung des UZK zum 01.12.2023 weg. Allerdings werden einige Mitgliedstaaten eine Umstellung erst nach dem 01.12.2023 vornehmen können. So lange nicht auch der letzte Mitgliedstaat auf AES umgestellt hat, wird das ABD bestehen bleiben und darf weiterverwendet werden. Sobald die EU-Kommission bekanntgegeben hat, wann und welche Mitgliedstaaten erst nach dem 01.12.2023 AES umsetzen, werden Sie informiert.
Danach entfallen alle Übergangsregelungen und damit auch die Rechtsgrundlage für das ABD. Die EU-Kommission prüft jedoch Alternativen und geht einer europäischen Lösung nach, mit der - nach Wegfall des ABD - das Betriebskontinuitätsverfahren bei einem Ausfall der elektronischen Systeme weiter gewährleistet ist. Hierzu liegen noch keine konkreten Auskünfte vor. Über getroffene Entscheidungen erhalten Sie ebenfalls eine rechtzeitige Information.
1 -
Mit ATLAS-Info 526/23 bestätigt der deutsche Zoll, dass das ABD nach dem 1. Dezember 2023 zunächst unverändert bestehen bleibt. Mit Bezugnahme auf das Betriebskontinuitätsverfahren (Notfallverfahren) werde es zu einem späteren Zeitpunkt an die Vorgaben des UZK angepasst. Das Dokument werde weitehrhin in ATLAS erzeugt und den Beteiligten als PDF-Dokument zusammen mit der Nachricht „Überlassung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REL) übermittelt.
0 -
In ATLAS-Info 510/23 teilte der Zoll die Verschiebung der Termine
- zur EU-weiten Umstellung von ECS auf AES (Ausfuhr) und
- zur Umstellung von NCTS Phase 4 auf Phase 5
vom 1. Dezember 2023 auf den 2. Dezember 2024 mit.
ATLAS-Info 541/23 verschiebt den Termin für NCTS weiter auf den 21. Januar 2025 (0:00 UTC).
0
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
3 Kommentare