AES 3.0 - Unionsansässigkeit von Beteiligten
Nach der Umstellung auf AES 3.0 kann es zu Fehlermeldungen kommen, die ihren Ursprung in einer strengeren zollseitigen Prüfung haben, wenn in den EORI-Stammdaten von Anmelder, Vertreter bzw. Ausführer nicht hinterlegt ist, dass dieser in der EU ansässig ist. Denn diese müssen grundsätzlich unionsansässig sein. Im Drittland ansässige Beteiligte können jedoch in der EU eine ständige Niederlassung haben. Dies kann zollseitig in den EORI-Stammdaten vermerkt werden, wodurch die Abwicklung von Ausfuhren mit AES 3.0 möglich wird.
ATLAS – Info 0531/23 nennt die zuständigen Behörden und erläutert das Vorgehen mit seinen Komplikationen, wenn die ständige Niederlassung in Deutschland bzw. in einem anderen EU-Mitgliedstaat ist.
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