- Verfahrensbereich: Ausfuhr
25.10.2023: Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union
Das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) stellt klar, dass bei einer Ausfuhr Anmelder, ggf. Vertreter und Ausführer in der EU ansässig sein müssen. Der Artikel 5 Nr. 31 UZK definiert die Unionsansässigkeit von Sitz oder der ständigen Niederlassung.
Bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen mit Sitz im Drittland kann der Zoll in den hinterlegten Stammdaten ein Kennzeichen zur “Ansässigkeit im Zollgebiet der Union” setzen. In der ATLAS-Info erfahren Sie mehr zur Antragsstellung beim Stammdatenmanagement Zoll und zur Prüfung durch das zuständige Hauptzollamt.
Sollten Sie bei Ihrer Ausfuhr eine Fehlermeldung zur EU-Ansässigkeit eines Beteiligten erhalten, prüfen Sie mit dem Stammdatenmanagement des Zolls, ob in der betroffenen EORI-/Niederlassungs-Nummer ein Kennzeichen zur Ansässigkeit im Zollgebiet der Union hinterlegt ist.
Haben Unternehmen bereits eine EORI-Nummer eines anderen EU-Mitgliedstaates, ist dieser für die Datenpflege und Überprüfung zuständig.
Grundsätzlich gilt, dass pro Niederlassung nur eine EORI-Nummer zulässig ist.
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