Neue PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2025
Die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (im Folgenden PEM-Übereinkommen) haben sich darauf geeinigt, die Ursprungsregeln zum 1. Januar 2025 auf die jetzt schon zwischen vielen Vertragsparteien optional möglichen Übergangsregeln umzustellen.
Informationen und Rechtsgrundlage
Der Schweizer Zoll hat die anstehende Änderung in einer Informationsnotiz zusammengefasst. Der zugrundeliegende Beschluss 1/2023 des Gemischten Ausschusses des PEM-Übereinkommens kann hier in englischer Sprache heruntergeladen werden.
Vorteile der neuen Regelungen
Die ab 2025 geltenden Listenregeln sind oft einfacher und leichter zu erfüllen als die jetzigen Pan-Europa-Mittelmeer-Ursprungsregeln. Die allgemeine Toleranz steigt von 10 auf 15 %.
Als Präferenznachweis sind eine EUR.1 und eine Ursprungserklärung vorgesehen, wobei auch der Möglichkeit für elektronische Ursprungsnachweise Raum gegeben wird. Die EUR-MED und Ursprungserklärung EUR-MED entfallen; bleibt zu hoffen, dass möglichst viele Vertragsparteien auf die Angabe “CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)” auf den Ursprungsnachweisen verzichten (Artikel 8.3 und 8.4 der Ursprungsbestimmungen aus obengenanntem Beschluss).
Offene Fragen
Die Informationsnotiz weist darauf hin, dass noch nicht alle Abkommen des Pan-Europa-Mittelmeer-Raums auf das Regionale Übereinkommen verweisen. In den betroffenen Abkommen gelten damit die neuen Ursprungsregeln nicht automatisch zum 1. Januar 2025. An einer Lösung wird gearbeitet. Auch wird eine noch zu beschließende Umstellung der Listenregeln auf den HS-Stand 2022 in Aussicht gestellt.
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Der Vollständigkeit halber:
Der Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan Europa Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln kann >> hier im Amtsblatt der EU abgerufen werden.
Im Mai 2024 wurde die Pan-Euro-Med-Matrix erweitert. Hinzugekommen sind mit (R) gekennzeichnete Einträge bei den Länderpaaren, bei denen ab 1. Januar 2025 die neuen Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln zur Anwendung kommen. Zum Amtsblatt der EU C/2024/3107 (mit einem Hinweis des deutschen Zolls auf der letzten Seite).
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