Zum Hauptinhalt gehen

Neue PEM-Ursprungsregeln ab 1. Januar 2025

3 7

Kommentare

7 Kommentare

  • Thomas Hartinger

    Der Vollständigkeit halber:

    Der Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan Europa Mittelmeer Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln kann >> hier im Amtsblatt der EU abgerufen werden.

    Im Mai 2024 wurde die Pan-Euro-Med-Matrix erweitert. Hinzugekommen sind mit (R) gekennzeichnete Einträge bei den Länderpaaren, bei denen ab 1. Januar 2025 die neuen Pan-Euro-Med-Ursprungsregeln zur Anwendung kommen. Zum Amtsblatt der EU C/2024/3107 (mit einem Hinweis des deutschen Zolls auf der letzten Seite).

    0
  • Kerstin Graf

    Für einen reibungslosen Jahresstart müssen Sie Änderungen in O&P durchführen. Stellen Sie sicher, über diese Neuerungen per E-Mail informiert zu werden.  

    Der Artikel Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025 im AEB Help Center hält Sie auf dem Laufenden und gibt Hinweise, wie Sie sich jetzt auf die Neuerungen zum Jahresbeginn vorbereiten können. 

    Abonnieren Sie den Artikel und bleiben Sie auf dem aktuellen Stand. 

    0
  • Thomas Hartinger

    Vor einer Weile hat das Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit in einer Informationsnotiz einen Ausblick auf den Übergang von den bisherigen auf die neuen Regeln betreffende Bestimmungen gegeben. Kürzlich zog der deutsche Zoll nach und veröffentlichte eine diesbezügliche Fachmeldung. Ein paar Punkte herausgegriffen:

    Die bisherigen Regeln sollen bis Ende 2025 alternativ zu den neuen Regeln angewendet werden können.

    Im Gegenzug wird es erforderlich, bei Verwendung der neuen Regeln auf Präferenznachweisen (EUR.1 und Ursprungserklärung) "REVISED RULES" anzugeben. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung aus Brüssel gilt das auch für Lieferantenerklärungen.

    Unter dem Stichwort Kumulierung / Durchlässigkeit ist geregelt, dass den alten Regeln entsprechende Ursprungserzeugnisse der Kapitel 1, 3, 16 (für verarbeitete Fischereierzeugnisse) und 25 bis 97 des Harmonisierten Systems auch unter den neuen Regeln als Ursprungserzeugnisse gelten (ggf. mit Einschränkungen bzgl. vorangegangener Kumulierung). Für andere Waren der Kapitel 2-24 gilt diese Durchlässigkeit nicht und es wird ein Präferenznachweis bzw. eine Lieferantenerklärung gemäß der neuen Regeln (oder der transitional rules) benötigt.

    Diese Regelung ist ähnlich der zu den bisherigen Übergangsregeln (transitional rules), die selbst ab 1.1.2025 obsolet werden und nicht mehr angewendet werden können.

    Formell sollen die Übergangsbestimmungen als Ergänzung des Regionalen Übereinkommens im Dezember beschlossen werden. Anschliessend ist eine Ratifizierung durch die Vertragsparteien erforderlich. Somit werden zum Jahreswechsel einerseits nur ein Teil der Pan-Euro-Med-Länder (Abkommen) auf die neuen Regeln umstellen (die mit (R) in der Pan-Euro-Med-Matrix, voraussichtlich zzgl. Ägypten). Andererseits steht nicht fest, mit welchen dieser Länder die Übergangsbestimmungen angewendet werden können.

     

    1
  • Thomas Hartinger

    In seiner Informationsnotiz vom 16. Dezember 2024 bestätigt das Schweizer Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit die formelle Verabschiedung vorgenannter Übergangsbestimmungen (sowie von Bestimmungen für elektronisch ausgestellte EUR.1). Damit ergeben sich folgende vier Fälle:

    • Abkommen, in denen nicht auf das Regionale Übereinkommen ("dynamisch", d.h. in seiner jeweils aktuellen Fassung) verwiesen wird bleiben bei den bisherigen Ursprungsregeln.

    Abkommen mit dynamischer Referenz auf das Regionale Übereinkommen untergliedern sich:

    • Die Übergangsbestimmungen werden rechtzeitig bis zum 1. Januar ratifiziert. Hierfür nennt die Informationsnotiz u.a. Schweiz-EU. Ein Fortfahren mit den bisherigen Regeln in 2025 oder eine Nutzung der neuen Regeln (mit dem Zusatz "REVISED RULES") sind beide möglich.
    • Die rechtzeitige Ratifizierung (oder provisorische Anwendung) der Übergangsbestimmungen ist ungewiss
    • Die Ratifizierung wird nicht rechtzeitig erfolgen und auch nicht provisorisch angewendet werden. Hierfür nennt die Informationsnotiz Serbien. Die Folge ist, dass für Serbien die neuen Ursprungsregeln angewendet werden müssen, aber bis zur (womöglich Anfang Februar erfolgenden) Ratifizierung der Übergangsbestimmungen "REVISED RULES" auf Präferenznachweisen aus/nach Serbien nicht vorgesehen und danach notwendig ist.

    Zur Umsetzung in O&P folgen Sie dem Artikel Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025 im AEB Help Center.

    1
  • Thomas Hartinger

    Am 30. Dezember 2024 wurde eine aktualisierte Pan-Euro-Med-Matrix im EU Amtsblatt veröffentlicht. Die dortige Tabelle 1 wurde neu gestaltet und enthält (sattt eines "X") ein "C", wenn die bisherigen Regeln weiter gelten und ein "R", wenn Regeln des revidierten Regionalen Übereinkommens Anwendung finden. "CR" heisst, dass die Übergangsbestimmungen angewendet werden können und beide Regelsätze verwendet werden dürfen.

    Gegenüber der Fassung vom Mai 2024 kommen in den Abkommen der EU mit Jordanien, den Palästinensischen Gebieten und der Ukraine die revidierten Regeln doch nicht zur Anwendung und in den Abkommen mit Albanien, Bosnien Herzegowina, Montenegro und Serbien scheinen die Übergangsberstimmungen nicht anwendbar zu sein. Allerdings hat die Schweiz ihr Zirkular zum revidieren PEM-Übereinkommen aktualisiert und bestätigt, dass Bosnien-Herzegowina und Serbien sowohl das revidierte PEM-Übereinkommen wie auch die Übergangsbestimmungen ratifiziert haben. Mit weiteren Updates ist also zu rechnen.

    Den Stand von kurz vor Weihnachten hat die deutsche Zollverwaltung in einer Fachmeldung zusammengefasst. Darin weist sie u.a. auf folgende neue Unterlagencodierungen hin:

    • U078 = Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, die in Feld 7 den Vermerk "REVISED RULES" in englischer Sprache enthält
    • U079 = Ursprungserklärung, die am Ende den Vermerk "REVISED RULES" in englischer Sprache enthält

    Besonderheiten bzgl. der Anmeldung in ATLAS behandelt ATLAS-Info 0695/24. Der dortige Workaround wurde inzwischen mit ATLAS-Info 0697/25 aufgehoben. Letztere wiederum wurde durch die bzgl. der teilnehmenden Staaten allgemeiner gehaltene, ansonsten im Wesentlichen inhaltsgleichen, ATLAS-Info 0718/25 ersetzt.

    0
  • Thomas Hartinger

    Am 6. Januar 2025 aktualisierte die Schweiz ihre Pan-Euro-Med-Matrix im Gleichklang mit vorgenanntem Zirkular und stellt dabei auf die Darstellung mit "C", "R" bzw. "CR" um. Gemäß der Matrix gelten in den Abkommen der EU mit Albanien, Bosnien Herzegowina, Montenegro und Serbien dieselben Regeln wie in den jeweiligen Abkommen der Schweiz (und der anderen EFTA-Staaten) mit diesen Ländern; im Abkommen der EU mit der Ukraine sieht die Schweizer Matrix, anders als die der EU, nur die Anwendung der revidierten Regeln vor.

    Grundsätzlich ist in den revidierten PEM-Regeln im Fall der Kumulierung die Angabe “CUMULATION APPLIED WITH (name of the country/countries in English)” auf den Ursprungsnachweisen vorgesehen. Gemäß dem ebenfalls am 6. Januar 2025 veröffentlichten Revidiertes PEM-Übereinkommen: Kumulierungsagabe im Ursprungsnachweis verzichten alle Vertragsparteien, welche das revidierte PEM-Übereinkommen per 1. Januar 2025 ratifiziert haben, auf diese Angabe. Bleibt zu hoffen, dass das auch bei später hinzukommenden Vertragsparteien so bleibt.

     

    0
  • Thomas Hartinger

    Vorstehend nur am Rande erwähnt sind die Regeln zu elektronisch ausgestellten Ursprungsnachweisen. Die Veröffentlichung im EU Amtsblatt der Aufnahme dieser Bestimmungen in das revidierte Regionale Übereinkommen ist Anlass für eine Fachmeldung des Zolls. Darin auch ein Link auf eine Veröffentlichung der Länder, die momentan ein entsprechendes System in Betrieb haben: Norwegen, Türkei, Marokko und Israel.

    0

Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.

Is Agent community_post_page