CBAM-Bericht erstellen: Importdaten und Standardwerte nutzen
Spätestens zum 31. Januar 2024 müssen Unternehmen, die CBAM-Waren aus Drittländern importieren, ihren ersten Bericht an die EU-Kommission übermitteln. Dazu stehen Informationen auf der Website der zuständigen Behörde bereit: der Deutschen Emissionshandelsstelle. Nutzen Sie für den Bericht bereits vorhandene Daten aus Importanmeldungen und ergänzen ihn bei Bedarf um Standardwerte der EU.
Am 1. Oktober 2023 begann der Übergangszeitraum, in dem Unternehmen quartalsweise Angaben zu Importen mit den zugehörigen CO2-Emissionen melden, die der CBAM-Verordnung unterliegen. Für die ersten drei Quartalsberichte, noch bis zum 31. Juli 2024, ist es möglich, einen Bericht ausschließlich mit Hilfe von Standardwerten statt der tatsächlichen Emissionen zu erstellen. Seit 22. Dezember 2023 sind diese auf der Website Carbon Border Adjustment Mechanismder EU-Kommission verfügbar. Dort werden auch zahlreiche andere Information in englischer Sprache gebündelt.
In der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 vom 17. August 2023 sind in Artikel 16 die Sanktionsmaßnahmen festgelegt, z. B. wenn fehlerhafte oder unvollständige Berichte übermittelt werden oder den Berichtigungsaufforderungen nicht nachgekommen wird. Die Höhe der Sanktionen ist zunächst auf 10 bis 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen festgelegt, die Durchsetzung liegt in den Händen der jeweiligen Mitgliedstaaten. Unternehmen sollten daher die Abgabefrist beachten und Daten im Quartalsbericht gegebenenfalls im Anschluss korrigieren. Dazu informiert die Deutsche Emissionshandelsstelle: Ein bereits eingereichter CBAM-Bericht kann noch bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden. Für die ersten zwei Quartalsberichte gilt sogar eine Ausnahmefrist bis zum 31. Juli 2024.
Bitte beachten Sie: Am 29. Januar wurde die Frist zur Abgabe des ersten Quartalsbericht um 30 Tage verlängert, sollten technische Schwierigkeiten bei der Anmeldung im CBAM-Übergangsregister aufgetreten sein. Details erhalten Sie auf der Website der EU-Kommission.
Bereiten Sie mit folgenden drei Schritten Ihren Bericht vor:
- Zugang zum CBAM-Portal erhalten
Seit 2024 bietet auch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige nationale Behörde Informationen zum Übergangsregister und CBAM-Portal. Einen Zugang dazu erhalten Sie über das Zoll-Portal. Die Website des Zolls bietet ausführliche Hilfestellungen zum CO2-Grenzausgleichssystem an sowie zur Registrierung: Zugang zum "CBAM-Übergangsregister". Mit der Anbindung an das CBAM-Portal der EU-Kommission lässt sich dann der Quartalsbericht übermitteln. Eine ausführliche Anleitung zur Nutzung des CBAM-Portals stellt die EU-Kommission in englischer Sprache zur Verfügung: Application User Manual – CBAM Declarant Portal.
Auf der Website des DEHSt wird empfohlen den CBAM-Newsletter zu abonnieren, um auch bei Neuerungen auf Stand zu bleiben.
- Standardwerte der EU-Kommission nutzen
Mit der Veröffentlichung Default Values for the Transitional Period erhalten Sie Standardwerte, die einen weltweiten Durchschnitt abbilden. Diese können für die ersten drei Quartalsberichte vollständig genutzt werden, wenn Sie die tatsächlichen CO2-Emissionen nicht kennen. Die betroffenen Produkte sind nach den Sektoren Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium und Wasserstoff in einzelne Kapitel unterteilt. Orientieren Sie sich dabei an den vier-, sechs- oder achtstelligen Codes zur Kombinierten Nomenklatur.
Standardwerte im Bezug zur Elektrizität werden nur im Übergangsregister der EU zugänglich gemacht und sind nicht in dem Dokument enthalten.
- Importdaten bündeln
Unter Verwendung der Standardwerte liegen viele Angaben, die Sie für einen CBAM-Bericht benötigen, unmittelbar in Ihren Einfuhranmeldungen vor, z. B. Warennummer, Eigenmasse, Verfahrenscode, Überlassungszeitpunkt sowie Ursprungsland.
Eine grundlegende Anleitung zur Erstellung von Datenextrakten aus AEB-Anwendungen bietet das Help Center von AEB: Daten von Importanwendungen von AEB nutzen.
Nutzen Sie Import Filing: ATLAS für Ihre Anmeldungen, bietet AEB ab sofort kostenfrei den Standard-Datenextrakt AEB_STD_CBAM, mit dem Sie auf Positionsebene diese und weitere Angaben direkt in eine Exceltabelle übertragen können.
Filtern Sie die vorhandenen Daten und konsolidieren Sie diese nach Warennummern, dann lassen sich die Daten unter Verwendung der Standardwerte manuell im CBAM-Portal erfassen. Außerdem ist ein Upload im XML-Format vorgesehen.
Noch Fragen?
Haben Sie bereits erste Erfahrungen mit der Erstellung des Quartalsberichts oder Praxisfragen, die sich auch mit den Informationen durch die EU oder DEHSt nicht lösen lassen? Nutzen Sie einfach die Kommentarfunktion unterhalb dieses Beitrags, um sich mit den Fachleuten in der AEB Community auszutauschen.
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Super-aktuelle Infos und eine tolle Möglichkeit, die Importdaten aus dem AEB-Import-Filling zu bündeln! Daten sind bei CBAM das Schlüsselwort. Und sie werden immer wichtiger, wenn man sich das UZK-Projekt anschaut. Wir importieren zwar über Zoll-Broker, aber verfügen über die Import-Daten in elektronischer Form, da wir zum jeden Import dem Broker detaillierte Zollanweisungen zur Verfügung stellen. So kann man auch schneller überprüfen, ob die Angaben in Steuerbescheiden korrekt ist, wenn man selbst über die kumulierten Daten verfügt. Ein Lob zum Schluß: AEB Ihr seid richtige Wissenstransfer-Helden!
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Guten Morgen Frau Ullrich,
vielen Dank für die gesammelten Informationen. Wirklich sehr hilfreich. Ich habe noch eine kurze Frage zu den veröffentlichen Standardwerten. Wenn ich diese für unsere Berichte nutze, dann ist es nicht notwendig, irgendwelche Berechnungen anzustellen, richtig? Denn dieses Thema der Berechnungen ist für mich immer noch ziemlich schwierig zu durchschauen :-).
Vielen Dank.
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Aus einer Mitteilung der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt:
Die Registrierung für den Zugang zum CBAM-Portal/CBAM-Übergangsregister ist nun möglich. Details siehe https://www.dehst.de/DE/CBAM/CBAM-teilnehmen/CBAM-portal-fuer-unternehmer/CBAM-portal-fuer-unternehmer_node.html
[Dort, mit Link: Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal. Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals.]
Die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten für berichtspflichtige Anmelder und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland führen für berichtspflichtige Anmelder nicht zur Verhängung von Sanktionen oder anderen Nachteilen.
Die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume können bis zum 31.07.2024 abgeändert werden. Zudem sind mit der Möglichkeit der Verwendung von Standardwerten in den CBAM-Berichten bis zum 31.07.2024 Erleichterungen bei der Berichterstattung vorgesehen. Sanktionen nach Artikel 16 der EU-CBAM-Durchführungsverordnung werden grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt. Schließlich werden wir als zuständige Behörde für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen unserer Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen.
Bitte beachten Sie unsere ausführlichen Hinweise bei den Berichtspflichten und Sanktionen in Abschnitt D auf unserer Internetseite:
https://www.dehst.de/DE/CBAM/CBAM-teilnehmen/cbam-teilnehmen_node.html2 -
Hallo Frau Glowacka-Maske,
vielen, vielen Dank für Ihr Lob! Ich gebe das sehr gerne an das gesamte Team weiter, das regelmäßig für die Fachinhalte verantwortlich ist.
Mit den Importen, die über Broker abgefertigt werden, haben Sie einen wichtigen Punkt angesprochen. In Import Filing: ATLAS lassen sich die Daten für Importe nach Deutschland gut extrahieren. Für Importe aus anderen EU-Ländern müssen Unternehmen die Angaben dann separat konsolidieren. Das klingt nach einem guten Weg in der Praxis, den Sie gefunden haben.
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support1 -
Hallo Herr Heinisch-Trott,
laut Durchführungsverordnung EU) 2023/1773 Kapitel II Artikel 4 dürfen berichtspflichtige Anmelder noch bis zum 31. Juli 2024 „andere Methoden zur Emissionsbestimmung anwenden, auch Standardwerte“. Voraussetzung ist, dass Sie dies auch in Ihrem Bericht kenntlich machen.
Hilft Ihnen das weiter?
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support1 -
Hallo Herr Tobias Heinisch-Trott,
wenn sie sich im CBAM-Register anmelden und den ersten KN code anlegen, können Sie die Standardwerte auswählen und das Programm berechnet den CO2-Verbrauch automatisch, nachdem sie auch das Gewicht der Ware erfasst haben. Was eine Herausforderung darstellt, sind die "installations" und die "operators" zu erfahren, da es nicht zwingend die Lieferanten der Ware sind, wenn die nur als Zwischenhändler fungieren. Und da sind auch noch komplexe Waren, wie Schrauben, bei denen nicht nur die CO2-Emisionen bei dem letzten Hersteller erfasst werden müssen. Im Großen und Ganzen: Ab dem 3. Bericht wird es sportlich ...
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Guten Morgen Frau Ullrich,
vielen Dank für Ihre Antwort. Das hilft.
Beste Grüße
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Guten Morgen Frau Glowacka-Maske,
vielen Dank für Ihre Hinweise. Eine Frage zu Schrauben. Welche weiteren Informationen müssen denn bei Schrauben erfasst werden?
Beste Grüße
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Hallo,
ich habe noch eine Frage zu dem CBAM-Bericht. Vielleicht können sie mir diese beantworten. Im CBAM-Übergangsregister, kann ich bei "My Quarterly Reports" unter "Goods imported" die importierten Artikel erfassen. Mir ist allerdings noch nicht ganz klar, ob ich jeden einzelnen Artikel (bei einer Einfuhr von z.B. 100 Artikeln wäre das ein enormer zeitlicher Aufwand) erfassen soll, oder ob ich die Artikel, die zu einer Warentarifnummer gehören, zusammenfassen kann. Kann mir das jemand beantworten?
Vielen Dank und beste Grüße.
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Hallo Herr Tobias Heinisch-Trott,
mein bisheriger Eindruck ist: Ja, Sie können mehrere Artikel eines KN codes zusammenfassen, vorausgesetzt, sie wurden in der gleichen "installations" hergestellt. Später, wenn die Standardwerte wegfallen kommt noch der Punkt: wurden die Teile dieses KN code auch in dem gleichen Verfahren hergestellt? Wenn ja, wäre dann auch eine Zusammenlegung möglich. Das sind meine Schlussfolgerungen, nachdem ich den ersten "imported good" mit einem KN code komplett (auch mit dem "operator" und der "installation" erfasst habe).
Viele Erfolg und bald ein schönes Wochenende!
Joanna Glowacka-Maske
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Hallo Frau Glowacka-Maske,
vielen Dank. So habe ich es jetzt auch erfasst. Aber können Sie mir sagen was Sie bei "Source of electricity" unter "Indirect embedded emissions" ausgewählt haben? Ich kann dazu keine Angabe machen. Dementsprechend weiß ich nicht, was dort auszuwählen ist.
Vielen Dank und beste Grüße.
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Hallo Herr Tobias Heinisch-Trott,
darüber habe ich auch gegrübelt :-).
Dann habe ich mir im CBAM-Manual for Declarants die Definition von "Source of electricity" angeschaut. Wenn Ihr Produzent keine Energie selbst herstellt, würde ich die ersten beiden Fälle ausschließen und die Standard-Konstellation "received from the grid" auswählen.
Wenn man die Energie einspeist, bekommt man den Strom auch from Netz, aber das ist nur ein Detail, das mir aufgefallen ist :-).
Viele Grüße und ein schönes Wochenende an alle!
Data element name Definition
Source of electricity This element is used to declare the source of electricity.Possible values:
“Auto-produced”,
“(bilateral) power purchase agreement”,
“received from the grid".0 -
Hallo Frau Ullrich,
wissen Sie, ob man auch eine Meldung machen muss, wenn man nur ein paar Muster unter den betroffenen Tarifnummern eingeführt hat. Wir haben im letzten Quartal nur 3 Teile HS 7616 mit nicht mal einem KG eingeführt.
Meine Fragen wären:
muss auch eine Negativ Meldung gemacht werden?
gibt es eine Minimum Grenze, wo keine Meldung notwendig ist.
Vielen Dank und ein schönes Wochende
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Hallo,
die Minimum Grenze ist der Warenwert pro Sendung.
Auszug: DEHSt - Am CBAM teilnehmen
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Hallo Frau Schömmel,
noch ein letzte Frage, wenn in einer Sendung noch weitere Artikel sind, die nicht zu den meldepflichtigen Tarifnummern gehören.
Wie versteht sich da der Sendungswert? Nur die meldepflichtigen Artikel dürfen die 150 € nicht überschreiten oder die ganze Sendung muss unter 150 € Warenwert sein, damit eine Meldung nicht nötig ist.
Vielen Dank
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Hallo Frau Zobel,
die Wertgrenze 150 EUR bezieht sich leidglich auf die CBAM-Ware. (..."Kleine Mengen (de minimis) eingeführter Waren, die in den Anwendungsbereich der CBAM fallen ...".
Weitere Ausnahmen bestehet für Waren mit dem handelsrechtlichen Ursprung in Norwegen, Island, Liechtenstein sowie der Schweiz.
Viele Grüße
Joanna Glowacka-Maske
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Hallo Frau Glowacka-Maske,
vielen Dank - dann haben wir erstmal nichts zu melden.
wünsche schönes Wochenende
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Super!
Wünsche Ihnen ebenfalls ein schönes Wochenende.
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Guten Morgen,
wir haben immer noch Probleme bei der Anmeldung im Portal. Unabhängig davon, welche Konstellation (CBAM oder Zoll bzw. mit UID oder EORI-Nummer) wir auswählen, erhalten wir immer eine Fehlermeldung. Kann mir vielleicht jemand ein Tipp geben, woran es liegen könnte?
Vielen Dank für die Unterstützung.
Viele Grüße
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Guten Morgen Frau Kleiser,
haben Sie sich im Vorfeld im Zoll-Portal registriert und anschließend über das Zoll-Portal im EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement"?
Beste Grüße
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Guten Morgen Frau Kleiser,
haben Sie es schon mit dieser Anleitung versucht?
https://www.help.zoll-portal.de/_verwaltung/IAMDE/Inhaltsseiten/DE/CBAM/cbam-node.htmlSie benötigen ein Elster-Konto und ein Geschäftskunden-Konto im Zoll-Portal. Dann müssen Sie ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" verknüpfen. Erst dann können Sie sich im CBAM-Übergangsregister anmelden.
Im CBAM-Übergangsregister geben Sie folgende Daten ein:
Im Anschluss werden Sie auf die Seite des Zoll-Portals weitergeleitet. Dort melden Sie sich mit Ihrem Elster-Zertifikat an und gelangen dann zum CBAM-Portal.
Viele Grüße
Lisa Ruff0 -
Hallo Frau Ruff,
vielen Dank. Jetzt hat es funktioniert.
Viele Grüße
Manuela Kleiser
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Hallo zusammen,
muss man bei der Registrierung "Ich handle im Namen von: mir selbst" angeben obwohl wir uns für die Firma registrieren und die CO2 Daten für die Firma angeben werden?
Wäre für eine schnelle Antwort sehr dankbar.Viele Grüße
Ekrem Kar
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Hallo zusammen,
kann mir jemand bezüglich dieser Fehlermeldung weiterhelfen?
Wir haben 2 Positionen zu melden. Bei der ersten Position haben wir einen grünen Haken und bei der zweiten erhalten wir diese Fehlermeldung, obwohl alles gleich wie bei der ersten Position eingetragen wurde.
Gibt es auch eine Möglichkeit 2 separate Meldungen für ein Quartal abzugeben?
Danke im Voraus.
Melanie Gieracz
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Guten Morgen Frau Gieracz, Artikel 35 der VO unter (2) a) bezieht sich auf die Berichtspflicht bezogen auf eine Gesamtmenge eines Quartals. Ich denke, Sie löschen Position 2 und "wenn alles gleich" ist, wie Sie sagen, fassen alle Mengen unter einer Position zusammen. Gruß Dirk Trempelmann
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Hallo Herr Tempelmann, danke für Ihre Rückmeldung. Ich meinte mit "alles gleich", dass ich die selben Felder ausgefüllt habe wie bei Pos. 1. Leider unterscheidet sich das Ursprungsland und der Lieferant, so dass 2 Positionen erfasst werden müssen.
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Hallo, ok. Laut User-Manual CBAM empfiehlt es sich, Installation Produktionswerk vorab anzulegen - in Ihrem Fall 2 x.
Ebenso den Operator. War bei mir identisch. Beides muss dann verknüpft werden.
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Hallo Frau Gieracz,
ich habe zwar keinen Zugang zum CBAM transitional regitry, aber ich würde aus dem Screenshot zwei Meldungen lesen. Die erste sagt wohl, dass eine Pflichtangabe (class is M) bei den Zusatzdaten der Emissionsdaten der ersten Position (oder wenn die Zählung bei 0 beginnt bei der zweiten Position) fehlt.
Die zweite Meldung hat zwei Teile: Wenn auf Ebene des Berichts ein representative (= indirekter Vertreter?) angegeben ist, darf auf Ebene der Waren keiner angegeben werden. Andernfalls ist der representative auf Ebene der Waren optional, aber es dürfen nicht alle auf Ebene der Waren angegebenen representative gleich sein.
Hilft Ihnen das weiter? Es würde mich interessieren, wie Sie das Problem tatsächlich gelöst haben.
Freundliche Grüße,
Thomas Hartinger
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Hallo zusammen,
nur z. Info! Da viele Probleme haben die CBAM-Berichte zu erfassen oder zu übermitteln.
Gruß Laura Mentrup
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Hallo Frau Mentrup,
vielen Dank für die Info zur Verlängerung der Abgabefrist für den ersten Quartalsbericht.
Ich habe den Artikel darum ergänzt.
Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support1
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