EU veröffentlicht neue Deadlines: Planung der UZK-Anwendungen
Noch im Dezember 2023 hat die EU-Kommission eine Terminübersicht geliefert, wann die nächsten Digitalisierungsschritte nach UZK umgesetzt werden. Unter anderem wichtig für 2024: Import Control System 2 im Release 3 und Proof of Union Status. Weitere Termine betreffen Umstellungsfristen für NCTS- sowie AES-Systeme.
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2879 hat die EU-Kommission die Termine für die anstehenden IT-Entwicklungen im Zollbereich informiert. Einige Zielvorgaben wurden bereits in ATLAS-Teilnehmerinformationen der deutschen Zollverwaltung veröffentlicht.
Import Control System 2 – Release 3:
Das europäische Import Control System 2 ist für Luftfracht bereits seit Mitte 2023 in Betrieb. Das anstehende Release 3 betrifft alle anderen Verkehrszweige. Bereits auf der Website des Zolls angekündigt: Zwischen dem 3. Juni 2024 und dem 1. September 2025 erfolgt die Inbetriebnahme des ICS2 für See- und Binnenschifffahrt, Straßen- und Schienenverkehr. Mit der Implementierung dieses Releases ist dann für alle importierten Waren eine summarische Eingangsanmeldung in ICS2 notwendig.
Grundsätzlich ist derjenige zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung verpflichtet, der die Ware über die Grenze bringt. ICS2 bietet die Möglichkeit des „multiple filing”, bei dem mehrere am Import beteiligte Parteien jeweils Teile der geforderten Daten melden. Daher können Reedereien, Speditionen, Bahnunternehmen und gewerbliche Warenempfänger von ICS2 betroffen sein.
Für die Einführung sind folgende drei Stufen und Enddaten vorgesehen:
- Ab 3. Juni 2024: Beförderer im Seeverkehr bis 4. Dezember 2024
- Ab 4. Dezember 2024: Aussteller von Konnossements im Seeverkehr bis 1. April 2025
- Ab 1. April 2025: Unternehmen im Straßen- und Schienenverkehr bis 1. September 2025
Tipp: Haben Empfänger eine EORI-Nummer, muss diese in der summarischen Eingangsmeldung angegeben werden. Importierende Unternehmen sind daher gut beraten, sich ggf. mit einem Begleitschreiben über die Verwendung der eigenen EORI-Nummer abzusichern: Praxistipp für ICS2 – Umgang mit der eigenen EORI-Nummer.
Weitere Fristen
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NCTS Phase 5: Das Ende des NCTS-weiten Übergangszeitraums für das Versandverfahren wurde festgelegt auf den 21. Januar 2025. Nach der Umstellung sollen unter anderem 99 Einzelsendungen pro Versandvorgang gemeldet werden können (ATLAS-Info 0541/23). Bis dahin bleiben Versandmeldungen derzeit in einem für NCTS Phase 4 kompatiblen Modus.
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Automated Export System (AES): Die europaweite Übergangszeit vom älteren Export Control System (ECS) auf das Automated Export System (AES) endet am 11. Februar 2025. Ab Ende der Übergangszeit ist es dann möglich z. B. längere Warenbeschreibungen oder Adressfelder zu melden. Grundsätzlich ist das ABD nach dem UZK nicht mehr vorgesehen. Allerdings wird der deutsche Zoll laut ATLAS-Info 0526/23 voraussichtlich ein EU-weit gültiges Nachfolgedokument zur Verfügung stellen.
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Zentrale Zollabwicklung für Einfuhren (CCI): Dieses IT-System soll die Möglichkeit bieten, Einfuhren in anderen europäischen Mitgliedstaaten zentral anzumelden. Vorgesehen ist zunächst, dies für Anmeldungen zum freien Verkehr, zur aktiven Veredelung oder in ein Zolllagerverfahren sowie zur Endverwendung zu ermöglichen. Der dazu notwendige Datenaustausch von Zoll- und Statistikbehörden wird im Rahmen dieses Projekts entwickelt. Ein Ende der Übergangszeit zur Einführung von elektronischen Systemen ist in der ersten Ausbaustufe für den 1. Juli 2024 vorgesehen.
- Nachweis des Unionscharakters (PoUS): Papiergestützte T2L- oder T2LF-Dokumente sowie später Warenmanifeste sollen durch ein elektronisches Verfahren abgelöst werden. Dieses will die EU-Kommission ab dem 1. März 2024 bereitstellen. Die Dokumente sollen über eine Master Reference Number (MRN) identifizierbar werden. Zugang soll Unternehmen über das EU-Trader-Portal ermöglicht werden.
Auf einen Blick?
Diese Timeline in der grafischen Darstellung bietet einen aktualisierten Überblick: Graphical timeline of MASP-C Revision 2023
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Sehr geehrte Frau Ullrich,
ist die Nutzung des PoUS-Systems zum Nachweis des Unionscharakters nur für Inhaber der Bewilligung des Status eines zugelassenen Ausstellers möglich oder für alle Wirtschaftsbeteiligten?
Können Sie hier bereits weitere Informationen zum Verfahrensablauf geben?
Herzlichen Dank
Liane Hildebrandt
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Hallo Frau Hildebrandt,
bislang sind keine Informationen von der deutschen Zollverwaltung dazu veröffentlicht worden.
Vielleicht nutzen Sie die Möglichkeit auf den EU-Seiten Einblicke zu erhalten? Eine kurze Skizzierung des Prozesses finden Sie z. B. in einer Broschüre der EU aus dem Jahr 2019: Zollrechtlicher Status von Waren – Kurzinfo oder aktualisiert auch vom französischen Zoll. Das Vorgehen ist laut der vorliegenden Auskünfte grundsätzlich für alle Unternehmen möglich, für zugelassene Aussteller entfällt die separate Bestätigung der MRN durch die Zollbehörde. Sobald dazu verlässliche Informationen vom deutschen Zoll vorliegen, informieren wir Sie hier in der AEB Community darüber.
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support1
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