Fragen zur Entwaldungsverordnung? EU liefert Antworten
Nach einer Übergangsfrist muss laut Entwaldungsverordnung für den Import von bestimmten Rohstoffen und Erzeugnisse nachgewiesen werden, dass Sie nicht zur Entwaldung im Herstellungsland beigetragen haben. Dazu gehören Kakao, Kaffee, Rinder, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz. Jetzt liefert eine Website der EU-Kommission Antworten auf die wichtigsten Fragen zur Umsetzung.
Betroffene Unternehmen sollten sich mit den Regelungen der Verordnung (EU) 2023/1115 vertraut machen. Diese ist am 30. Juni 2023 in Kraft getreten und wird anwendbar ab 30. Dezember 2024, bzw. für Kleinunternehmen ab 30. Juni 2025. Ab diesen Zeitpunkten müssen Unternehmen Erklärungen zu ihren Sorgfaltspflichten für die in Anhang I enthaltenen Rohstoffe und deren Erzeugnisse abgeben. Dazu gehören neben Angaben zum Produkt, u.a. dem HS-Code, auch die Geolokalisierung von betroffenen Grundstücken und die Erklärung zum festgestellten Risiko. Mehr dazu finden Sie auch in der AEB Community: EU-Verordnung zum Schutz vor Entwaldung tritt in Kraft.
Ab sofort hilft auch die Website der EU-Kommission bei den wichtigsten Fragen zur Umsetzung weiter: Implementation of the EU Deforestation Regulation.
Nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit der integrierten Übersetzungsfunktion der EU Website und informieren Sie sich innerhalb der einzelnen Rubriken über Antworten z. B. zu: Gibt es Ausnahmen für Kleinstmengen? Und können auch in der EU hergestellte Produkte der Verordnung unterliegen? Wie können für einzelne Koordinaten von Grundstücken gesammelt werden? Und wie gilt die Verordnung für Holz, das für Verpackungen verwendet wird?
Bei Bedarf lassen sich zudem Fragen und Antworten als PDF-Dokument herunterladen.
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