Empfehlung PEM Ursprungsregeln: Elektronische Warenverkehrsbescheinigungen
Elektronische Warenverkehrsbescheinigungen, zu Pandemiezeiten als Ausnahmeregelung eingeführt, sind in den ab 1. Januar 2025 geltenden neuen PEM-Ursprungsregeln im Grundsatz vorgesehen. Für die Ausgestaltung gab der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln eine Empfehlung ab.
Hintergrund: Positive Erfahrungen mit Sonderregelungen
Anlässlich der COVID-19-Pandemie verzichteten Zollverwaltungen bei Warenverkehrsbescheinigungen vielfach auf die Einhaltung der strengen Formvorschriften. Als Sonderregelung konnten mitunter statt handschriftlich unterschriebener und abgestempelter Originaldokumente eingescannte oder kopierte, ggf. nicht unterschriebene oder nicht gestempelte Dokumente verwendet wurden. Damit wurden positive Erfahrungen gemacht.
Entsprechend sehen sowohl die bereits jetzt zwischen bestimmten Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens optional anwendbaren Übergangsregeln als auch die praktisch inhaltsgleichen ab 2025 geltenden neuen Regeln des Regionalen Übereinkommens die Möglichkeit vor, dass die Zollverwaltungen Warenverkehrsbescheinigungen elektronisch ausstellen können.
Konkret: Elektronische Warenverkehrsbescheinigungen
Zu deren Ausgestaltung hat der Gemischte Ausschusses des PEM-Übereinkommens die Empfehlung Nr. 1/2023 zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen abgegeben. Demnach würden die Vertragsparteien bei der Einfuhr vorgelegte elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen akzeptieren, sofern
- die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine ähnliche Form aufweisen wie die Muster gemäß den Anhängen IIIa und IIIb der Anlage I des Übereinkommens;
- die Zollbehörden der ausführenden Vertragspartei ein gesichertes internetbasiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen bereitstellen, wenn die Druckanweisungen gemäß den Anhängen IIIa und IIIb nicht erfüllt sind (z. B. Fehlen eines grünen, guillochierten Überdrucks, eines Nassstempels und/oder einer handschriftlichen Unterschrift);
- die elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale aufweisen, mit denen sie identifiziert werden können, und
- das Datum, ab dem eine Vertragspartei mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnt, in einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und nach den jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien festgelegt wird.
Das heißt, diese Empfehlung steckt den Rahmen für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen ab und dürfte nach Erwägungsgrund (13) grundsätzlich auch auf die zurzeit gültigen regulären Ursprungsregeln anwendbar sein.
Ausblick: e-PoC
Im Ende letzten Jahres aktualisierten Multi-Annual Strategic Plan for electronic Customs (MASP-C) stellt die EU-Kommission den sogenannten Electronic Proof-of-origin Certificates (e-PoC) vor. Dieses internetbasierte Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen soll in 2026 oder 2027 in den Pilotbetrieb gehen.
Oder: REX
Alternativ zu elektronisch ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen können die Vertragsparteien gemäß Artikel 17 Nr. 3 der ab 2025 geltenden Regeln auch im bilateralen Verhältnis auf Erklärungen zum Ursprung umstellen, die von Ausführern abgegeben werden, die in einer elektronischen Datenbank registriert sind (REX).
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In seiner Fachmeldung vom 19. Februar 2024 greift der Zoll diese Empfehlung auf, gibt die Bedingungen wieder, unter denen das bewährte Verfahren für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen fortgesetzt werden kann, und stellt diesbezüglich weitere Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU in Aussicht.
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In seiner Fachmeldung vom 28. Februar 2024 kündigt der Zoll das europaweite Ende der Präferenznachweise betreffenden COVID-19-Sonderregelung an und stellt dar, dass elektronische Warenverkehrsbescheinigungen unter den in der Fachmeldung vom 19. Februar genannten Bedingungen im Pan-Europa-Mittelmeerraum weiter verwednet werden können.
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Im Amtsblatt (EU) C/2024/3107 veröffentlichte die EU erste vier Länder, für die bei der Einfuhr in die EU elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. EUR-MED weiterhin anerkannt werden können: Norwegen, Türkei, Marokko und Israel. Angegeben ist auch das jeweilige Startdatum und ein Link zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen. In vorstehend verlinktem Amtsblatt nennt die deutsche Zollverwaltung einen berichtigten Link für Marokko.
Für A.TR. aus der Türkei gilt diese Regelung nicht, d.h. dort ist ein Papierdokument mit Unterschrift und Stempel erforderlich. Darauf weist die IHK Region Stuttgart in Zollunion EU–Türkei: Nachweise hin.
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