Zum Hauptinhalt gehen

Empfehlung PEM Ursprungsregeln: Elektronische Warenverkehrsbescheinigungen

1 3

Kommentare

3 Kommentare

  • Thomas Hartinger

    In seiner Fachmeldung vom 19. Februar 2024 greift der Zoll diese Empfehlung auf, gibt die Bedingungen wieder, unter denen das bewährte Verfahren für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen fortgesetzt werden kann, und stellt diesbezüglich weitere Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU in Aussicht.

    0
  • Thomas Hartinger

    In seiner Fachmeldung vom 28. Februar 2024 kündigt der Zoll das europaweite Ende der Präferenznachweise betreffenden COVID-19-Sonderregelung an und stellt dar, dass elektronische Warenverkehrsbescheinigungen unter den in der Fachmeldung vom 19. Februar genannten Bedingungen im Pan-Europa-Mittelmeerraum weiter verwednet werden können.

    0
  • Thomas Hartinger

    Im Amtsblatt (EU) C/2024/3107 veröffentlichte die EU erste vier Länder, für die bei der Einfuhr in die EU elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. EUR-MED weiterhin anerkannt werden können: Norwegen, Türkei, Marokko und Israel. Angegeben ist auch das jeweilige Startdatum und ein Link zur Überprüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen. In vorstehend verlinktem Amtsblatt nennt die deutsche Zollverwaltung einen berichtigten Link für Marokko.

    Für A.TR. aus der Türkei gilt diese Regelung nicht, d.h. dort ist ein Papierdokument mit Unterschrift und Stempel erforderlich. Darauf weist die IHK Region Stuttgart in Zollunion EU–Türkei: Nachweise hin.

    0

Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.

Is Agent community_post_page