Sanktionsrecht: Treffer auf der SDN-Liste - wie würden Sie entscheiden?
Im Folgenden wird ein Fall dargestellt, der an eine tatsächlich eingegangene Anfrage angelehnt ist. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:
Das Dienstfahrzeug eines Firmenkunden soll in der hauseigenen Werkstatt eines deutschen Automobilherstellers in der Schweiz erstmalig gewartet werden. Im Rahmen eines routinemäßigen Sanktionslistenscreenings ergab sich ein Treffer auf der US-amerikanischen SDN-Liste (Specially Designated Nationals and Blocked Persons List).
Die Frage lautet, wie in dieser Situation vorzugehen ist.
Wie würden Sie den vorliegenden Sachverhalt bewerten? Teilen Sie uns Ihren Lösungsansatz oder etwaige Fragen dazu gerne in den Kommentaren mit. Die Auflösung des Falles sowie Tipps wie Sie in vergleichbaren Fällen schnell und zuverlässig zu einer rechtskonformen Lösung gelangen können, werden wir nächste Woche in der AEB Community veröffentlichen.
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Wenn ich nicht selbst auf dieser Liste landen möchte, bliebt mir doch nur die Geschaftsbeziehung mit diesem Kunden zu beenden.
Gruß aus Leer
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Hallo Herr Braitsch,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie haben recht, dass bei US-Sanktionslisten Vorsicht geboten ist, da bei Verstoß die Gefahr droht, selbst auf einer US-Sanktionsliste zu landen. Allerdings sollte die Listung von Geschäftspartnern auf US-Sanktionslisten nicht pauschal zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen führen. Bei Treffern auf US-Sanktionslisten ist immer der Einzelfall zu betrachten. Die SDN-Liste ist nur in Teilen relevant für Nicht-US-Personen, damit führt nicht jeder Treffer zu einem Verbot. In vielen Fällen können die Geschäftsbeziehungen grundsätzlich fortgeführt werden, jedoch unter erhöhter Sorgfalt.
Eine detaillierte Ausführung finden Sie in der heute veröffentlichten Auflösung des Fallbeispiels.
Viele Grüße
Julia Schmid
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