EU-Verordnung: Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Rund 27,6 Millionen Menschen, darunter über 3 Millionen Kinder, seien laut dem Rat der EU weltweit von Zwangsarbeit betroffen. Die EU will mit ihrer am 12. Dezember 2024 veröffentlichten Verordnung effektiv dagegen vorgehen. Sie soll die Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) ergänzen und gilt ab dem 14. Dezember 2027.
Die Achtung der Menschenwürde sowie die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte sind in Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union fest verankert. Die Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt soll die Menschenrechte stärken, indem sie verbietet, dass in Zwangsarbeit hergestellte Produkte in der EU in Verkehr gebracht und auf dem Markt bereitgestellt oder aus der EU ausgeführt werden. Dabei sind alle Industriezweige erfasst. Die AEB Community berichtete bereits im März 2024 über den Gesetzes-Entwurf: EU-Einigung zu Produkten aus Zwangsarbeit.
Die Verordnung trat zum 14. Dezember 2024 in Kraft und gilt ab 14. Dezember 2027.
Die Durchsetzung der Verordnung muss nun in den Mitgliedstaaten vorbereitet werden und soll erfolgen
- durch die von den Mitgliedsstaaten benannten nationalen Behörden
- mit Unterstützung der Zollbehörden
- durch eine EU-Datenbank, in die unabhängige Informationsquellen wie Inhalten von den Vereinten Nationen, Universitäten oder der Internationalen Arbeitsorganisation einfließen (zugänglich über ein EU Single Window).
Die EU-Kommission wird innerhalb der nächsten 18 Monaten Leitlinien veröffentlichen. Diese sollen Hilfestellungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und Informationen zu den Risikoindikatoren für Zwangsarbeit wie Produktrisiken, Lieferanten oder Herkunftsgebieten enthalten.
In erster Linie richtet sich die Verordnung an die Behörden der EU und der einzelnen Mitgliedstaaten. Diese führen den Nachweis, dass Produkte durch Zwangsarbeit hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden. Für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und der EU-Kommission wird daher die Plattform „EU Forced Labour Product Network“ ins Leben gerufen .
Hinweis: Diese Verordnung ist in die Zukunft gerichtet und gilt nicht für Produkte, die bereits den Endnutzer auf dem Unionsmarkt erreicht haben. Artikel 1 schreibt außerdem fest, dass die Verordnung keine zusätzlichen zu den bereits im EU-Recht verankernden Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure mit sich bringen soll.
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