Modernisiertes Abkommen mit Chile tritt in Kraft
Die EU und Chile lösen das 2003 geschlossene Assoziierungsabkommen zum 1. Februar 2025 durch das neue Interims-Handelsabkommen (ITA) ab.
Das Interimsabkommen zwischen der EU und Chile wurde am 20. Dezember 2024 im Amtsblatt der EU L/2024/2953 veröffentlicht und tritt am 1. Februar 2025 in Kraft. Es ermöglicht die Anwendung der neuen Handelsregelungen zwischen der EU und Chile, noch bevor das umfassendere "Fortgeschrittene Rahmenabkommen" (EU-Chile Advanced Framework Agreement) von beiden Seiten ratifiziert worden ist. Dr. Thomas Hartinger beleuchtet dies im Beitrag Weitere Etappe bei der Modernisierung des Freihandelsabkommens mit Chile.
Ein wichtiger Bestandteil des Abkommens ist die Fortsetzung des Zollabbaus. Die bisherige Zollfreiheit aller gewerblichen Waren sowie für eine Reihe von Fischerei- und Agrarerzeugnissen wird fortgeführt und auf weitere Bereiche ausgedehnt. Dies geschieht teils zum Stichtag, teils schrittweise in den kommenden sieben Jahren. Ausnahmen bleiben für Zucker, Bananen und Reis bestehen. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) beschreibt Einzelheiten zum Inhalt im Artikel Handelsabkommen der EU mit Chile.
Mit Inkrafttreten des ITA werden die bisherigen Ursprungsnachweise EUR.1 bzw. eine von einem Ermächtigten Ausführer ausgestellte Ursprungserklärung nicht mehr akzeptiert. Sie werden durch eine Erklärung zum Ursprung abgelöst, die auch für mehrere Sendungen aus einem Zeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden kann. Bei Ausfuhren präferenzbegünstigter Waren im Wert über 6.000 Euro aus der EU ist eine Registrierung als Registrierter Ausführer (REX) erforderlich.
Alternativ zur Erklärung zum Ursprung kann die Präferenz auch auf Basis der Gewissheit des Einführers beantragt werden.
Für die Einfuhranmeldung stehen Ihnen ab 1. Februar folgende neue TARIC-Unterlagencodierungen zur Verfügung:
- U123: Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des Interimshandelsabkommens EU-Chile)
- U124: Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des Interimshandelsabkommens EU-Chile)
- U125: Gewissheit des Einführers (Artikel 3.19 des Interimshandelsabkommens EU-Chile)
In der Software Origin & Preferences von AEB wird das neue Abkommen mit dem nächsten Servicepaket zur Verfügung gestellt. Für das Add-on für SAP gibt es einen Transport mit der aktualisierten Erklärung zum Ursprung.
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