Ab 1. Februar 2025 sind Versandverfahren mit Georgien möglich
Mit dem Beitritt Georgiens zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren können ab 1. Februar 2025 NCTS-Versandverfahren mit Georgien abgewickelt werden. Verbunden damit, muss bei Einfuhren aus Georgien der Zollrechtliche Status mit „EU“ statt „IM“ angegeben werden.
Mit dem Versandverfahren ist eine Beförderung von Waren unter zollamtlicher Überwachung möglich. Sie vermeiden damit Wartezeiten an den Grenzen und die Waren können in der Nähe des Bestimmungsortes abgefertigt werden.
Hintergrund und Teilnehmer des Gemeinsamen Versandverfahrens
Das Gemeinsame Versandverfahren beruht auf dem gleichnamigen Übereinkommen vom 20. Mai 1987 und wird für die Beförderung von Waren zwischen den EU-Mitgliedstaaten, den EFTA-Ländern (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz), der Türkei, Nordmazedonien, Serbien, dem Vereinigten Königreich und der Ukraine verwendet. Am 1. Februar 2025 kommt nun Georgien hinzu und startet sofort mit NCTS Phase 5.
Drei Hinweise, die Sie jetzt beachten sollten
- Sicherheitsleistung und Bürgschaften: Wie ATLAS-Info 0708/25 darlegt, wird Georgien in den zollseitig gespeicherten Bürgschaften bzw. Befreiungen von der Sicherheitsleistung automatisiert ausgenommen. Anträge, deren Geltungsbereich um Georgien zu erweitern, werden ab 3. Februar 2025 von Ihrem Hauptzollamt bearbeitet; laut ATLAS-Info ist für den Bürgen ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Wahldomizil zu benennen. Prüfen Sie, ob zudem die Höhe der Sicherheitsleistung ggf. angepasst werden muss.
- Zollstellen im Versandverfahren: Die Eröffnung des Versandverfahren mit einer georgischen Abgangs-, Bestimmungs- oder Durchgangszollstelle ist frühestens ab 1. Februar 2025 möglich. Informationen zu den Zollstellen finden Sie auf der Webseite der EU unter Reference Data & Customs Offices List.
- Zollrechtlicher Status für die Einfuhr „EU“: Importe aus Georgien müssen ab 1. Februar 2025 – wie bei anderen Teilnehmerstaaten am gemeinsamen Versandverfahren auch – mit dem Zollrechtlichen Status „EU“ gemeldet werden, und das unabhängig davon, ob die Ware im Versandverfahren befördert wird oder nicht. Bei der Ausfuhr bleibt es bei „EX“, der Code „EU“ wurde mit AES 3.0 abgeschafft.
Verwenden Sie Import Filing: ATLAS, übernimmt AEB die Anpassung der zugehörigen Stammdaten. Nutzen Sie ASSIST4, pflegen Sie die Ländergruppen #EFTA und #NCTS sowie die Zollstellen selbst. On-Premises-Kunden finden zudem in den nächsten Tagen ein Servicepaket im Downloadbereich.
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