Polen: Novelle des Sanktionsgesetzes gegen Umgehungsgeschäfte
Für Grenzübertritte und den Transit durch Russland und Belarus muss bei Lieferungen von sanktionierten Gütern an der polnischen Grenze seit über einem Jahr eine Erklärung des Herstellers oder Ausführers vorgewiesen werden. Nun kann auch eine Bestätigung der Zollabfertigung im Bestimmungsland verlangt werden. Die Änderung zum polnischen Sanktionsgesetz im Februar 2025 verschärft somit die bisherigen Vorgaben und gibt den Zollbehörden mehr Befugnisse.
Erweiterungen des polnischen Sanktionsgesetzes
Wie bereits im AEB Community-Artikel vom 24. April 2024 berichtet, müssen seit über einem Jahr beim Grenzübertritt aus Polen bzw. Transit durch Russland oder Belarus Erklärungen des Herstellers/Ausführers der Waren vorgelegt werden. Mit der seit 25. Februar 2025 geltende Änderung des polnischen Sanktionsgesetzes erhalten die Zollbehörden weitere Befugnisse. Sie können nicht nur eine Erklärung bei der Ausfuhr, sondern auch einen Nachweis über die Zollabfertigung von diesen Waren im Bestimmungsland innerhalb von 45 Tagen nach der Ausfuhr der Waren verlangen. Strengere Kontrollen und Bußgelder in Höhe von bis zu 500.000 PLN, umgerechnet etwa 120.000 Euro sind vorgesehen.
>> Zum konsolidierten Sanktionsgesetz vom 13. April 2022 (Fassung: 19.02.2025)
Antworten auf die wichtigsten Fragen in Kürze
- Wann wird die Erklärung des Herstellers/Ausführers benötigt? Auf Anforderung der Zollbehörden sobald ein Umgehungsverdacht besteht.
- Welche Waren sind betroffen? Das polnische Sanktionsgesetz verweist auf alle Waren, die gemäß den Verordnungen (EU) 765/2006 (Belarus) und 833/2014 (Russland) sanktioniert sind.
- Wer ist Ausführer? Das exportierenden Unternehmen.
- Gibt es formelle Anforderungen? Die Erklärung muss in polnischer Sprache abgefasst und von einer vertretungsberechtigten Person des exportierenden Unternehmens unterzeichnet sowie abgestempelt sein.
- Wie muss die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden? Am besten mit einem Auszug aus dem Handelsregister ggf. mit einer beeidigten Übersetzung ins Polnische. Falls die unterzeichnende Person nicht eingetragen ist, benötigt sie eine Vollmacht für Handlungen im Namen des Unternehmens.
Weitere Informationen finden Sie im Portal der österreichischen Wirtschaftskammer (WKÖ): Polen: Verhinderung der Umgehung der EU-Sanktionen gegen Rußland und Belarus. Dort wird eine Arbeitsübersetzung in Deutsche für die in Art. 14a des Sanktionsgesetztes vorgeschriebene Erklärung angeboten. Sowohl die polnische als auch die deutsche Fassung wollen wir hier aufgreifen:
Erklärung in polnischer Sprache: Oświadczenie eksportera/producenta
Osoba lub podmiot, które dokonują wywozu towarów objętych środkami ograniczającymi Unii Europejskiej ustanowionymi w związku z agresją Federacji Rosyjskiej na Ukrainę do państw, co do których istnieje ryzyko, że biorą udział w obchodzeniu środków ograniczających lub przewożą te towary w procedurze tranzytu przez terytorium Federacji Rosyjskiej lub Białorusi, dołączają do zgłoszenia celnego oświadczenie, w którym oświadczają, że
- tranzyt przez terytorium Federacji Rosyjskiej lub Białorusi stanowi jedynie część trasy przewozu towarów, przy czym początek i koniec tej trasy znajduje się poza terytorium Federacji Rosyjskiej i Białorusi
- w trakcie przewozu w procedurze tranzytu towarów przez terytorium Federacji Rosyjskiej lub Białorusi towary nie będą podlegały odsprzedaży, przetwarzaniu, składowaniu i usługom świadczonym przez podmioty objęte środkami ograniczającymi Unii Europejskiej ustanowionymi w związku z agresją Federacji Rosyjskiej na Ukrainę
- miejscem końcowego przeznaczenia towarów jest państwo trzecie inne niż Federacja Rosyjska lub Białoruś – i podaje dane użytkownika końcowego towarów.
Jestem świadomy odpowiedzialności karnej za złożenie fałszywego oświadczenia.
Podpis osoby upoważnionej do reprezentowania firmy __________
Arbeitsübersetzung: Erklärung des Ausführers/des Herstellers
Eine natürliche oder juristische Person, die Waren, die den von der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine verhängten Sanktionsmaßnahmen unterliegen, in Länder ausführt, die möglicherweise an der Umgehung der restriktiven Maßnahmen beteiligt sind, oder solche Waren im Transit durch das Gebiet der Russischen Föderation oder Belarus befördert, muss der Zollanmeldung eine Erklärung beifügen, aus der hervorgeht, dass
- die Durchfuhr durch die Russische Föderation oder Belarus nur einen Teil der Güterbeförderungsstrecke darstellt, die außerhalb der Russischen Föderation oder Belarus beginnt und endet,
- während der Durchfuhr durch die Russischen Föderation oder Belarus die Güter nicht Gegenstand eines Weiterverkaufs, einer Verarbeitung, Lagerung oder Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen/Organisationen sind, die den restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine unterliegen,
- der endgültige Bestimmungsort der Waren ein anderes Drittland als die Russische Föderation oder Weißrussland ist – (Achtung: hier sind die Angaben zum endgültigen Empfänger der Ware zu machen!).
Ich bin mir der strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage bewusst.
Unterschrift der zur Firmenvertretung befugten Person __________
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