CBAM-Anmelder: Zulassungsanträge und Ausblick
Die Deutsche Emissionshandelsstelle informiert als überwachende Behörde regelmäßig zu CBAM-Waren. Im aktuellen Newsletter lesen Sie mehr über das Zulassungsverfahren für CBAM-Anmelder.
Antragsverfahren
Ab 2026 dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder Importe der betroffenen Waren anmelden. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist für die Genehmigung der Anträge verantwortlich.
Einige Aufgaben bei der Prüfung der Anträge zum zugelassenen CBAM-Anmelder werden nun von der DEHSt an die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft übertragen. Dazu gehören laut Website folgende Tätigkeiten:
- die Prüfung von Zulassungsanträgen der CBAM-Anmelder,
- die Durchführung der über das CBAM-Register geführten Konsultationsverfahren,
- die Entscheidung über die Anträge auf Zulassung entsprechend der geltenden Rechtsgrundlagen,
- wo angezeigt, die Festlegung der Höhe der Sicherheitsleistung sowie,
- wo angezeigt, die Rücknahme und der Widerruf des Status als zugelassener CBAM-Anmelder.
Die Antragsstellung für Unternehmen ändert sich dadurch nicht. Eine ausführliche Anleitung erhalten Sie auf der DEHSt-Website Zulassung für CBAM-Regelphase.
Hinweise zur Zulassung
Auf Ebene der EU werden derzeit die rechtlichen Grundlagen für die CBAM-Verordnung angepasst. Dazu gehört unter anderem, dass die De-Minimis-Regelung von derzeit 150 Euro pro Sendung auf 50 Tonnen pro Jahr und Einführer geändert wird: Mit Omnibus voran: Neue Bagatellgrenze bei CBAM – AEB Community
Sollte die Regelung ab 2026 in Kraft treten, weist die Deutsche Emissionshandelsstelle in ihrem aktuellen Newsletter darauf hin, dass bei Überschreiten der Gewichtsgrenze innerhalb eines Jahres Importe an der EU-Grenze gestoppt werden, sollte der Einführer keine Zulassung haben.
Unternehmen sollten daher rechtzeitig einen Antrag zum zugelassenen CBAM-Anmelder stellen, um Verzögerungen bei der Abwicklung zu vermeiden.
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