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Freihandelsabkommen EFTA-Indien seit 1. Oktober 2025 in Kraft

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Kommentare

3 Kommentare

  • Thomas Hartinger

    Vor Kurzem hat die Schweizer Zollverwaltung ihr Zirkular zu Lieferantenerklärungen ergänzt. Aufgenommen wurden Hinweise zur Aufbewahrungsfrist für Ursprungsnachweise (5 Jahre bei Indien) und zur Angabe der Ursprungskriterien für China und Indien. Origin & Preferences wird zeitnah aktualisiert. Wenn Sie ein kundenindividuell angepasstes GLE-Formular einsetzen, wenden Sie sich an den AEB Support.

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  • Kerstin Graf

    Die Schweizer Zollverwaltung hat im Dezember 2025 ein Informationsschreiben zum Abkommen EFTA-Indien herausgegeben. Darin wird unter anderem auf die bei Ursprungserklärungen erforderliche digitale Signatur und die Notwendigkeit des sechsstelligen HS-Codes hingewiesen. Den Link haben wir im Artikel ergänzt.

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  • Kerstin Graf
    Das BAZG hat im Merkblatt Zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Ursprungsnachweisen formale Informationen zum indischen Ursprungszeugnis (Certificate of Origin [CoO]) ergänzt.
    Unter anderem wird benannt, dass Ursprungszeugnisse mit dem Vermerk «electronic copy» oder «physical copy»
    akzeptiert werden, im Gegensatz zu Ursprungszeugnissen mit dem Vermerk «draft». Diese werden nicht akzeptiert. 
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