Freihandelsabkommen EFTA-Indien tritt in Kraft
Die Verhandlungen für das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Indien wurden vor über 15 Jahren begonnen. Am 1. Oktober 2025 tritt das FHA als erstes Abkommen zwischen europäischen Handelspartnern mit Indien in Kraft. Mehr zu den Inhalten.
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hat das Inkrafttreten des Handels- und Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EFTA-Indien auf den 1. Oktober 2025 mit dem Zirkular vom 11. August 2025 bekannt gegeben.
Einige wichtige Punkte daraus sind:
- Kapitel Zolltarif: Das Abkommen umfasst die Kapitel 1-97 des Zolltarifs.
- Allgemeine Toleranz: Die allgemeine Toleranz beträgt 10 Prozent des Ab-Werk-Preis oder alternativ des FOB-Preises des Erzeugnisses für drittländische Vormaterialien.
- Kumulierung: Keine Kumulierung mit weiteren Abkommen.
- Ursprungsnachweise: EFTA-Ausführer stellen eine Ursprungserklärung oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus. Die Ausstellung der Ursprungserklärung ist Ermächtigten Ausführern vorbehalten. Indische Ausführer erstellen ein Ursprungszeugnis. Es ist grundsätzlich ein Ursprungskriterium anzugeben.
- Zollabbau: Der Zollabbau ist für die meisten Erzeugnisse der Kapitel 1-97 asymmetrisch. Das heißt: Die EFTA-Länder heben ihre Zölle mit Inkrafttreten des Abkommens auf oder reduzieren diese, auf indischer Seite erfolgt dies schrittweise.
Für landwirtschaftliche Produkte werden mit einzelnen EFTA-Staaten unterschiedliche Regelungen getroffen. Mehr Informationen erhalten Sie in den Anhängen zum Freihandelsabkommen.
Details dazu und weitere Informationen, z. B. zum Nachprüfungsverfahren oder zu Übergangsbestimmungen lesen Sie direkt im Zirkularnach.
Inhaltlich fasst ein Factsheet des Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung die Änderungen für die Schweiz zusammen. Demnach sieht das Abkommen „einen umfassenden Geltungsbereich vor. Es wird insbesondere den Marktzugang und die Rechtssicherheit für den Warenhandel (Industrie- und Agrarprodukte) und den Dienstleistungshandel verbessern. Darüber hinaus umfasst es Bestimmungen zu Investitionsförderung und Kooperation, zum Schutz des geistigen Eigentums, zum Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse, einschliesslich sanitärer und phytosanitärer Massnahmen, zum Wettbewerb, zur Streitschlichtung, zu Handelserleichterungen sowie zu Handel und nachhaltiger Entwicklung und enthält eine Entwicklungsklausel im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens.“
Die EFTA hat auf ihrer Webseite den vollständigen Text des Abkommens sowie die Anhänge veröffentlicht.
In der Software Origin & Preferences von AEB wird voraussichtlich mit dem Servicepaket Oktober 2025 ein aktualisierter Datenservice ausgeliefert, der diese Anpassungen berücksichtigt. Um auf dem Laufenden zu bleiben, abonnieren Sie im AEB Help Center den Beitrag Origin & Preferences in der Cloud: aktuelles Servicepaket O&P.
-
Vor Kurzem hat die Schweizer Zollverwaltung ihr Zirkular zu Lieferantenerklärungen ergänzt. Aufgenommen wurden Hinweise zur Aufbewahrungsfrist für Ursprungsnachweise (5 Jahre bei Indien) und zur Angabe der Ursprungskriterien für China und Indien. Origin & Preferences wird zeitnah aktualisiert. Wenn Sie ein kundenindividuell angepasstes GLE-Formular einsetzen, wenden Sie sich an den AEB Support.
1
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
1 Kommentar