Deutschland setzt EU-Richtlinie um: Sanktionsstrafrecht verschärft
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Januar 2026 das „Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union“ verabschiedet. Damit setzt er verspätet die Richtlinie (EU) 2024/1226 in nationales Recht um, die europaweit einheitliche Mindeststandards für die Ahndung von Sanktionsverstößen schaffen soll.

Die Harmonisierung wurde notwendig, da Sanktionsverstöße in der EU unterschiedlich geahndet wurden. Die wichtigsten Änderungen für die Praxis im Überblick.
Außenwirtschaftsgesetz: Erweiterte Strafbarkeit und Wegfall der Karenzzeit
Die §§ 17ff AWG sowie § 82 AWV wurden bereits umfassend überarbeitet. „Die Änderung sieht insbesondere vor, dass zahlreiche Verstöße, die bislang lediglich als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können, bei vorsätzlichen Verstößen künftig zwingend strafbewehrt sind“, heißt es dazu auf der Webseite des Deutschen Bundestags.
Hinweis: Bezüglich der sogenannten Karenzzeit hat AEB-Juristin Ulrike im Vorfeld der 22. Novelle der Außenwirtschaftsverordnung bereits eine Einschätzung zum Wegfall der Zweitagesfrist im Artikel Die AWG-Novelle in der Praxis geschrieben.
Verschärfungen bei ungenehmigten Ausfuhren von Dual-Use-Gütern
Im Umgang mit Dual-‑Use-Gütern werden künftig auch leichtfertige Verstöße strafrechtlich geahndet. Leichtfertigkeit ist eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit, die bisher als Ordnungswidrigkeit geahndet wurde. Damit steigen die Anforderungen an Organisationsmaßnahmen der Unternehmen im Umgang mit Spitzentechnologien erheblich.
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Jedermannspflicht: Ausbleibende Meldungen jetzt strafbewehrt
Verletzen Berufsträger und Banken zukünftig die sogenannte „Jedermannspflicht“, eingefrorene Vermögenswerte zu melden, drohen nun zum Teil hohe Strafen. Bislang stellten selbst vorsätzliche Meldepflichtverstöße nur Ordnungswidrigkeiten dar. Nur wer zur Verschwiegenheit berechtigt ist wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, sind davon ausgenommen. Alle sonstigen Berater im Zoll- und Außenwirtschaftsumfeld oder auch Kammern sind meldepflichtig
Hinweis: Die „Jedermannspflicht“ nach Artikel 6b der Russland-VO betrifft die Kenntnis, dass am Markt gegen Embargovorschriften verstoßen wurde. Hier bleibt es bei einem Ordnungswidrigkeitenvorwurf.
Auf den Punkt
Durch die Neuregelungen verschärft auch Deutschland seine bisher schon strengen Regelungen für die Bestrafung von Verstößen gegen die Vorgaben des Exportkontrollrechts. Die Organisation der Trade Compliance muss nun noch stärker in den Fokus deutscher Unternehmen rücken.
Fazit: Risiken erkennen, Prozesse definieren und Prüfungen dokumentieren ist wichtiger denn je. Sind Sie gut aufgestellt?
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