USA starten Forced Labor Portal für Importfreigaben
Das Verbot der Einfuhr von in Zwangsarbeit hergestellten Waren in die USA ist nicht neu. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei China – daher ist der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) zur Verhinderung uigurischer Zwangsarbeit bereits seit 2022 in Kraft. Im Januar 2026 startete nun das Forced Labor Portal (FLP). Hier können betroffene Unternehmen die Freigabe ihrer Sendungen beantragen, wenn sie die erforderlichen Nachweise im Portal bereitstellen.
Besteht der Verdacht, dass Sendungen in Zwangsarbeit hergestellt wurden, wird die Ware von der US-Zollbehörde CBP zurückgewiesen oder festgehalten. Steht der Hersteller zudem auf der UFLPA Entity List, gilt dies auf Basis der sogenannten „widerlegbaren Vermutung“ (rebuttable presumption) bis zum Beweis des Gegenteils.
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Nachweisführung im Portal: Vollständige Transparenz der Lieferkette notwendig
Eine Freigabe für den Import betroffener Warensendungen muss seit dem 21. Januar 2026 über das Forced Labor Portal beantragt werden. Dazu muss der Importeur nachweisen, dass die Ware nicht in Zwangsarbeit hergestellt wurde.
Der Nachweis erfolgt über umfangreiche Dokumentationen. Diese umfassen Auskünfte über die vollständige Lieferkette, aber auch Informationen zu den beteiligten Parteien (z.B. Hersteller, Bearbeiter, Exporteur) bis zu Nachweisen über Zahlungen oder Herkunft der Rohstoffe. Genauere Informationen erhalten Sie im Dokument Uyghur Forced Labor Prevention Act U.S. Customs and Border Protection Operational Guidance for Importers.
Auch in der EU gelten ab 2027 entsprechende Vorschriften. Über die EU-Verordnung: Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten berichteten wir bereits in der Community.
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