Handbuch aktualisiert: Neuaufnahmen und Beendigungen von Genehmigungscodierungen
Zahlreiche Änderungen flossen noch im vergangenen Monat in das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronische Abschreibung ein – die Änderungen vom 27. Februar 2026 im Überblick.
Nach der Veröffentlichung des fünften Maßnahmenpakets zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle wurden die Allgemeinen Genehmigungen erweitert bzw. neu erteilt. Im Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronische Abschreibung führte dies zur Neuaufnahme der auch in der ATLAS-Info 0918/26 angekündigten Unterlagencodierungen:
- 3LLC/A28 aufgrund der Erweiterung der AGG Nr. 28, die nun auch für das Vereinigte Königreich nutzbar ist.
- 3LLC/A46 aufgrund des Inkrafttretens der AGG Nr. 46 für Ausfuhren und Verbringungen von Technologie und Software im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds (EVF)
Weitere Neuaufnahmen erfolgten im Kontext der EU-Verordnung (EU) 2026/261. Diese regelt das Ende der Erdgasimporte aus Russland, bereitet den Stopp der Ölimporte vor und stärkt die Kontrolle möglicher Energieabhängigkeiten. Diese drei Codierungen sind erst ab 18. März anmeldbar:
- C126: Vorübergehenden Ausnahmeregelung nach Artikel 4
- Y080: Negativcodierung
- K104: Ausnahmeregelung für die Länder Algerien, Nigeria, Norwegen, Katar, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten
Außerdem kam es noch zur Beendigung folgender Codierungen:
- C089 (Bereich Ausfuhr)
- Y703 und Y844 (Bereich Einfuhr)
- 3LNA/BY, 3LNA/HT, 3LNA/LY, 3LNA/RU, 3LNA/CF aufgrund der Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (Bereich Ausfuhr)
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