Die neue EU‑Verpackungsverordnung ist ab 12. August anzuwenden – darauf ist zu achten!
Die EU-Verpackungsverordnung („Packaging and Packaging Waste Regulation“, PPWR) wurde am 22. Januar 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten ab 12. August 2026 verpflichtend anzuwenden. Sind Sie vorbereitet?

Ein Blick auf die neue PPWR
Wie bereits im März 2025 im Artikel Europäische Verpackungsverordnung in Kraft berichtet, ersetzt die Verordnung (EU) 2025/40 die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie von 1994. Sie verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle deutlich zu reduzieren, Recyclingquoten zu erhöhen und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Und zwar einheitlich in der gesamten EU. Zudem stößt sie Änderungen in anderen EU-Regelwerken wie der Marktüberwachung, dem Digitalen Produktpass oder der EU-Einwegkunststoffrichtlinie an und wirkt damit weit über Verpackungen im engeren Sinne hinaus.
Die PPWR bezieht sich auf alle Verpackungsarten und adressiert den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen. Der Fokus liegt auf der sogenannten Designphase, denn ob eine Verpackung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, entscheidet sich nicht erst bei der Entsorgung, sondern bereits bei ihrer Gestaltung. Daher steigen hier die Anforderungen an unter anderem Recyclingfähigkeit, Materialeinsatz und Verpackungsminimierung. Dabei werden die Beteiligten wie Erzeuger, Hersteller, Importeure, Vertreiber und Fulfillment Dienstleister mehr in die Pflicht genommen. Für viele Unternehmen bedeutet dies eine systematische Anpassung ihrer Verpackungsprozesse. Im Merkblatt Verpackungsverordnung (PPWR) hat die DIHK die wichtigsten Änderungen inklusive Startdatum herausgearbeitet. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zeigte in seiner Pressemitteilung vom 11. Februar die rechtliche Umsetzung in Deutschland auf.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Mit dem Geltungsbeginn am 12. August 2026 werden bereits viele Pflichten aus der PPWR wirksam. Andere Pflichten gelten erst zeitlich versetzt – müssen aber auch vorbereitet werden. Ein Überblick.
- Rollenklärung in der Lieferkette: Unternehmen müssen prüfen, welche Rolle sie im Sinne der PPWR einnehmen – etwa als Hersteller von Verpackungen, Inverkehrbringer, Importeur oder Händler. Diese Rollen bestimmen die jeweiligen Pflichten, wie z. B. Registrierungspflichten, Nachweisführung oder Anforderungen an Produktinformationen.
- Verpackungsdesign: Verpackungen müssen auf das notwendige Mindestmaß (Gewicht und Volumen) reduziert werdern. Damit sind unter anderem Mogelpackungen verboten.
- Recycling: Die PPWR fordert künftig nicht nur einen erhöhten Recyclinganteil und bessere Recyclingfähigkeit, sie schränkt auch bestimmte Verpackungsarten ein, begrenzt oder verbietet Schadstoffe wie PFAS, unterstützt die Kompostierbarkeit z.B. bei Obst-Aufklebern und präzisiert die Anforderungen an Mehrwegquoten.
- Informationspflichten: Informationen zur Recyclingfähigkeit und Entsorgung müssen mittels einer harmonisierten Kennzeichnung unter anderem durch Piktogramme aufgedruckt sein und können durch einen QR-Code präzisiert werden, „der Informationen über den Bestimmungsort jedes einzelnen Bestandteils der Verpackung enthält, um den Verbrauchern das Sortieren zu erleichtern” (Artikel 12, PPWR).
- Verantwortung: Verpackungshersteller tragen künftig die gesamten Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling ihrer Produkte.
Fazit
Die PPWR stellt einen der größten regulatorischen Umbrüche im europäischen Verpackungsrecht seit Jahrzehnten dar. Wer die internen Strukturen, Lieferketten und Verpackungsstrategien diesbezüglich noch nicht überprüft hat, sollte dies jetzt tun und Anpassungen vornehmen. Für nachhaltige, zukunftssichere Verpackungslösungen.
-
Hallo,
ist schon abzusehen, ob diesbezüglich Angaben in Zollanmeldungen (Einfuhr, Ausfuhr) gemacht werden müssen?
Gruss Dominik Kösel
2 -
Hallo Herr Kösel,
laut Verpackungsverordnung der EU wird das Zollrisikomanagement in das Kontrollverfahren bei Importen eingebunden. Dabei soll das EU Single Window für eine Datenübermittlung zwischen dem Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) und den nationalen Zollbehörden sorgen.
Derzeit sind uns noch keine Informationen zu Änderungen bei Importanmeldungen bekannt, beispielsweise neue Unterlagencodierungen. Sobald wir etwas Neues erfahren, informieren wir zuverlässig in der AEB Community.
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support0
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
2 Kommentare