Anpassungen des Abkommens der EU mit den Westpazifikstaaten
Der Beschluss zur Neufassung der Ursprungsregeln im Abkommen der EU mit den Westpazifikstaaten wurde am 18. März im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit wurde das Abkommen auf den Stand des Harmonisierten Systems 2017 angepasst.
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Der Beschluss Nr. 1/2026 vom 30. Januar 2026 betrifft das Interims-Partnerschaftsabkommen der EU mit den Pazifik-Staaten Papua-Neuguinea, Fidschi, Samoa und die Salomonen. Der dafür eingesetzte Handelsausschuss hat das Protokoll II hinsichtlich der Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und [der] Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Hinblick auf eine weitere Vereinfachung überprüft. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Die Anpassung des Anhangs II an die Nomenklatur des Harmonisierten Systems 2017 (davor wurde die Fassung aus dem Jahr 2007 genutzt)
- Die Aufnahme des neuen Artikels 12 „Buchmäßige Trennung“ - Artikel 12 ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten nun durch die Nutzung dieser Methode der Bestandsbewirtschaftung Kosten zu sparen
- Die Ersetzung des Artikel 13 durch den neuen Artikel 14 „Nichtveränderung“ gewährt den Wirtschaftsbeteiligten mehr Flexibilität hinsichtlich der Nachweise, wenn die Umladung von Ursprungserzeugnissen oder ein Zolllagerverfahren in einem Drittland erfolgt. Damit wird in ATLAS die Unterlage 7HHF nicht mehr benötigt.
Der Beschluss trat am Tag seiner Annahme am 30. Januar 2026 in Kraft.
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