Seit 1. Mai anwendbar: Tipps beim Handel mit Mercosur
Immer präziser und umfassender werden die Hilfestellungen bei der Anwendung des Freihandelsabkommens mit den Mercosur-Staaten Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay. Ein Zwischenfazit nach den ersten zwei Wochen.
Seit 1. Mai 2026 wird das Interimsabkommens (ITA) zwischen der EU und den Mercosur-Staaten vorläufig angewendet. Wie wir im Artikel Mercosur startet ab 1. Mai 2026 – sind Sie bereit? berichteten, entfallen viele Zollabgaben sofort, manche werden stufenweise abgebaut (siehe Anhang 2-A zum Abkommen) und manche folgen Kontingentsregelungen. Die Kontingente können der Durchführungsverordnung (EU) 2026/996 vom 29. April 2026 entnommen werden.
Folgende Fragen sollten Sie für sich beantworten, um von den Zollvorteilen zu profitieren.
Ist „MERCOSUR” in Ihren Lieferantenerklärungen aufgenommen?
Die offiziell zulässige Abkürzung für die MERCOSUR-Staaten in den Lieferantenerklärungen ist „MERCOSUR“. Prüfen Sie daher bei Eingang oder Ausstellung von Lieferantenerklärungen, ob „MERCOSUR" enthalten ist. Laut einem Hinweis des Zolls vom 11. Mai reicht es nicht aus, die Staaten einzeln aufzuführen. Außerdem ist es nicht notwendig, diese zusätzlich zu „MERCOSUR" zu nennen – sie können allerdings in Klammern aufgeführt werden.
Erhalten Sie eine „Erklärung zum Ursprung“ als Präferenznachweis?
Präferenzzölle können gewährt werden, wenn diese mit einer „Erklärung zum Ursprung“ (statements on origin) nach Muster aus Anhang 3-C oder einem Ursprungszeugnis (certificate of origin) nach Anhang 3-D ausgestellt werden.
Hinweis: Für die Einfuhr in die EU verwendet Paraguay während des Übergangszeitraums von fünf Jahren ausschließlich das Muster nach Anhang 3-D. Für Argentinien, Brasilien und Uruguay können auch Erklärungen zum Ursprung nach dem Muster in Anhang 3-C anerkannt werden.
Sind Sie registrierter Ausführer (REX)?
Nicht REX-Exporteure dürfen eine Erklärung zum Ursprung nur für Sendungen mit einem Wert von höchstens 6.000 EUR abgeben. Wer eine REX-Nummer hat, gibt diese unabhängig vom Warenwert immer an.
Tipp: Mit der kostenfreien Online-Hilfe von AEB finden Sie immer den richtigen Präferenztext für Ihre Rechnungen: Einfach zum richtigen Präferenztext
Sind bei der Einfuhr die relevanten Angaben vollständig?
Im Leitfaden Ursprungsregeln EU-Mercosur ITA 2026 der EU wird ausgeführt, dass bei der Einfuhr in die EU aus Argentinien die Angabe der CUIT (11-stellige Steuernummer), aus Brasilien die CNPJ (14-stellige Unternehmensnummer) und aus Uruguay die RUT (12-stellige Steuernummer) sowie Namen und Signatur verlangt werden. Nur Paraguay arbeitet während der Übergangszeit ausschließlich mit dem „certificate of origin“ nach Anhang 3-D, ohne Angabe einer länderspezifischen Referenznummer.
Hinweis: Die genannten Referenznummern werden von den Zollbehörden im Rahmen von Plausibilitäts- und Ursprungsprüfungen herangezogen.
Für die Beantragung der Präferenzbehandlung bei Einfuhr in die EU sind im ATLAS-System unter anderem folgende Codes relevant:
- Code 300: Inanspruchnahme der allgemeinen Präferenz nach dem ITA
- Code 320: Geltendmachung einer Präferenz im Rahmen eines Zollkontingent-Unterlagencode
- U126: „Statement on origin“ als Präferenznachweis (notwendig bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr)
- C130: Bescheinigung des Mercosur über die Genehmigung der Inanspruchnahme von Kontingenten
Für die Übergangsphase verwenden Ausführer aus MERCOSUR sowohl ein „statement on origin“ als „certificate of origin“. In beiden Fällen melden Sie dies mit der Unterlagencodierung U126 „statement on origin“ an die Zollstelle.
Umfassende Hilfestellungen auf einen Blick
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare