EU fragt nach: Wie soll die Dokumentation bei Stahl aussehen?
Noch bis zum 2. Juli 2026 können sich Stahlproduzenten, Importeure, Zollbehörden oder Wirtschaftsverbände zu den künftigen Dokumentationspflichten einbringen. Mit welcher Art von Nachweisen soll zukünftig das Land des Schmelzens und Gießens nachgewiesen werden? Ab 1. Oktober 2026 wird dies für Importeure verpflichtend.
Noch steht eine Durchführungsverordnung zu den bereits beschlossenen Dokumentationspflichten aus. Mit den aktualisierten Stahl-Schutzmaßnahmen vom April 2026 wurde neben der Verdopplung der Importzölle und einer gesunkenen Kontingentregelung auch beschlossen, dass eine bessere Rückverfolgbarkeit von Stahlprodukten eingeführt wird. Am 17. Juni 2026 haben der Rat der EU und das EU-Parlament die „Verordnung zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union“ unterschrieben, so dass diese voraussichtlich am 1. Juli 2026 in Kraft treten kann.
Land des Gießens und Schmelzens nachweisen
Mit der sogenannten „Melt-and-Pour“-Regel sollen Umgehungen von EU-Vorschriften verhindert werden und es werden Nachweispflichten bei der Einfuhr in die EU fällig. Im Artikel 3 ist enthalten: Zum Zeitpunkt der Einfuhr legt der Einführer geeignete Nachweise vor, z. B. ein Werkszertifikat zum Nachweis des Landes, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl „geschmolzen und gegossen“ wurde. Bevor eine Durchführungsverordnung diese Nachweise verbindlich regeln wird, erfragt die aktuelle Konsultation, welche Dokumente Unternehmen üblicherweise bereits vorliegen und welche administrativen Aufwände bei einer Vorlage entstehen.
- Enthalten Dokumente bereits beim Kauf von Stahl im Drittland Informationen?
- Erhalten Unternehmen ein Mühlenprüfzertifikat? oder
- Liegen alternative Dokumentationen zum Nachweis vor?
Die Rückmeldungen können in deutscher Sprache abgegeben werden. Sie werden anschließend analysiert und fließen laut Einleitung in die Umsetzungsregeln ein.
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