Kleinsendungen ab Juli 2026 – das ändert sich in der Praxis
Die gute Nachricht zuerst. Für Unternehmen, die Waren gewerblich an Firmen importieren, werden keine Pauschalzölle fällig. Anders ist es bei Kleinsendungen an Endverbraucher unter 150 Euro, die aus dem Drittland importiert werden. Hier fallen ab Juli 2026 pauschale Zollabgaben an. Leitfäden informieren über die Umsetzung.

Die EU-Kommission stellt die Details in dem englischsprachigen Leitfaden Importation and Exportation of low value consignments dar.
Die EU hat die TARIC-Maßnahme 107 „Wertzoll für Sendungen mit geringem Wert“ eingeführt. Die zugehörige ATLAS-Info 0966/26 der Zollverwaltung stellt klar, dass diese Maßnahme ab 1. Juli 2026 nur bei Waren integriert wird, die üblicherweise in Paketen transportiert werden können. Falls bei einzelnen Warennummern die TARIC-Maßnahme fehlt, können Unternehmen ihre zuständige Zollstelle kontaktieren. In der Teilnehmerinformation erhalten Unternehmen weitere Details zur Umsetzung in ATLAS Import und IMPOST. Die bisherigen EU-Codes bleiben bestehen:
- IOSS-Verfahren: C07 und F48
- Special Arrangements: C07 und F49
Nutzen Unternehmen ATLAS Import zur Abwicklung von Kleinsendungen an Endkunden, melden diese zusätzlich den Begünstigungscode 500 mit dem zugehörigen Ursprungsland. Dies gilt sowohl bei präferenziellen als auch nicht-präferenziellen Ursprüngen.
Berechnung des Pauschalzolls
Der Leitfaden der EU erläutert anhand von Beispielen die Berechnung des Pauschalzolls. Grundsätzlich gilt, dass der Pauschalzoll von drei Euro pro Position der Zollanmeldung angewendet wird, unabhängig von der Menge (Anzahl der Artikel) der Position, vorausgesetzt der Gesamtwert der Sendung überschreitet nicht 150 Euro.
Lassen sich bei IMPOST-Anmeldungen verschiedene Waren unter einer Warennummer (6-Steller) in einer Position zusammenfassen, wird auch nur einmalig der Pauschalzoll von drei Euro erhoben. Muss in ATLAS Import beispielsweise durch Differenzierung der elfstelligen Warennummern oder durch unterschiedliche Ursprungsländer die Position gesplittet werden, wird der Pauschalzoll mehrfach fällig.
Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer
Zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer geben wir die unverbindlichen Auskünfte der Zollverwaltung weiter. Bei einer Anmeldung in ATLAS Import und bei Anmeldungen mit „Special Arrangement“ muss die 3-EUR-Abgabe bei der Berechnung der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden:
Für die Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer wird gemäß § 11 Absatz 1 UStG der Zollwert herangezogen und gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 2 UStG um die entstandenen Zölle erhöht. Daher wird auch der 3-Euro-Zoll bei der Bemessung der Einfuhrumsatzsteuer berücksichtigt.
Für Anmeldungen mit Nutzung von IOSS gilt:
Bei IOSS-Sendungen stellt sich die Frage der Einfuhrumsatzsteuer nicht, da diese von der Einfuhrumsatzsteuer befreit sind. Die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer fällt für die Lieferung der Ware an, nicht für deren Einfuhr. Hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Umsätze, die auf unterschiedliche Weise bemessen werden. Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen ist in § 10 UStG geregelt. Der 3-Euro-Zoll spielt dabei keine Rolle.
Verwenden Sie Import Filing: ATLAS, steht Ihnen im Documentation Center von AEB der gesonderte Anwendungsleitfaden zur Verfügung: „Import Filing: ATLAS - EU-Aufhebung der Zollfreigrenze (Deutschland): Änderungen ab dem 01.07.2026“.
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