- Verfahrensbereich: Ausfuhr, Einfuhr und Versand
11.06.2026: Kleinsendungsregelungen und Vereinfachungen bei Ausfuhren
In der ATLAS-Info 0966/26 bündelt der Zoll die Änderungen, die nach der Wartung am 20. Juni 2026 für Unternehmen wirksam werden. Weitere Details entnehmen Sie direkt der ATLAS-Info.
ATLAS Ausfuhr
In dringenden Fällen kann ein Antrag zur sofortigen Überlassung auch bei einer Gestellung außerhalb des Amtsplatzes unmittelbar vor dem Verpacken oder Verladen gestellt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen und mit ergänzenden Angaben kann dies zu seiner schnelleren Überlassung der Ausfuhranmeldung führen. Die ergänzenden Angaben erfolgen unter „Zusätzliche Informationen“ mit der Codierung „X000“.
Einen Beispieltext und die Angaben zu den Zeitpunkten der Gestellung, bzw. Ladetätigkeiten entnehmen Sie der ATLAS-Info.
ATLAS Import und IMPOST: Ab Juli 2026 entfällt die Zollfreiheitsgrenze von 150 Euro und es werden pauschal 3 Euro pro Position berechnet. Die Zollverwaltung informiert daher über die korrekte Meldung von Kleinsendungen an Endverbraucher ab 1. Juli 2026 und die Änderungen in beiden Anwendungen.
ATLAS Import
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Begünstigungscode 500 und präferenzielles Ursprungsland: Die EU wird zum Stichtag die neue TARIC-Maßnahme „107: Low value consignment duty“ einführen. In ATLAS melden Sie diese Maßnahme, indem Sie für Kleinsendungen an Endverbraucher den Antrag zur Begünstigung mit dem Code 500 anmelden. Melden Sie zusätzlich das präferenzielle Ursprungsland – ein Nachweis dafür ist nicht erforderlich.
EU-Code „C07“: Technisch ist es weiterhin verpflichtend den Code zu „Sendungen mit geringem Wert“ anzumelden. Dieses führt allerdings nicht länger zur Zollfreiheit.
EU-Code „F48“: Melden Sie zusätzlich den Code F48 „Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG“ (IOSS-Fälle) oder
EU-Code „F49“: Einfuhr gemäß den Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG“ (Sonderregelungsfälle)
IMPOST
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Aufschubkonten: Ab der Umstellung ist die Meldung von Aufschubkonten für Einfuhrabgaben (Art „15“) in IMPOST erforderlich.
EU-Code „C07“: Technisch ist es weiterhin verpflichtend den Code zu „Sendungen mit geringem Wert“ anzumelden. Dieses führt allerdings nicht länger zur Zollfreiheit.
EU-Code „F48“: Melden Sie zusätzlich den Code F48 „Einfuhr gemäß der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittländern oder Drittgebieten eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG (IOSS-Fälle)“ oder
EU-Code „F49“: Einfuhr gemäß den Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gemäß Titel XII Kapitel 7 der Richtlinie 2006/112/EG (Sonderregelungsfälle)
EU-Code „C08“: Melden Sie den Code für Geschenksendungen, wird kein Zoll je Position berechnet.
- In Import Filing: ATLAS steht Ihnen die neue Präferenzantragsart zur Verfügung. Verwenden Sie ASSIST4 für den Import von Kleinsendungen, hinterlegen Sie zunächst in den weiteren Stammdaten die Präferenzantrags-Art 500 mit der Bezeichnung „Waren, für die der Zoll in Höhe von 3 EUR gilt“.
- Im Documentation Center von AEB steht der gesonderte Anwendungsleitfaden „Import Filing: ATLAS - EU-Aufhebung der Zollfreigrenze (Deutschland): Änderungen ab dem 01.07.2026“ zur Verfügung.
ATLAS-Versand (NCTS): Bereits mit der ATLAS-Info 0958/26 hat der Zoll auf die korrekte Anmeldung von Codierungen für F-Gas, ODS und gemeinsamen Gesundheitseingangsdokumente hingewiesen, die mit dem Single Window Certificates Exchange System abgeglichen werden. Dieses Vorgehen gilt zukünftig auch für Versandanmeldungen.
ZELOS: Die zugehörige Codeliste I0255 wurde erweitert, so dass mehr Unterlagen über ATLAS Import gemeldet werden können. Bitte beachten Sie, dass erst nach der erfolgreichen Zertifizierung ZELOS in Ihren Anwendungen angeboten werden kann. Es besteht allerdings keine Pflicht zur Nutzung dieser Möglichkeit und Unternehmen können daher bei ihrem bisherigen Verfahren zum Austausch von Dokumenten mit der Zollverwaltung bleiben.
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