Dual-Use: Neue Übersicht zu den nationalen Kontrolllisten
Seit der Reform der Dual-Use-Verordnung im Jahr 2021 können EU-Mitgliedstaaten zusätzlich zu den EU-weiten Dual-Use-Vorschriften nicht nur eigene nationale Kontrolllisten erlassen – andere Mitgliedsstaaten haben auch die Möglichkeit, darauf zurückzugreifen. Daher ist die Bekanntgabe seitens der Staaten und eine Übersicht seitens der EU-Kommission gesetzlich vorgeschrieben. Nun ist die aktuelle Übersicht erschienen.
Am 3. Juli wurde die neuste Zusammenstellung der nationalen Kontrolllisten im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie enthält Listungen aus Spanien, Finnland und den Niederlanden. Betroffen sind insbesondere verschiedene Hochtechnologiebereiche wie Halbleitertechnik, Quantencomputer, spezielle Fertigungsanlagen, Software und Technologien sowie einzelne chemische Stoffe.
Insbesondere Artikel 9 und 10 der Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 beschäftigen sich mit der Veröffentlichung und der Anwendung der nationalen Kontrolllisten. Dr. Ulrike Jasper schrieb dazu in ihrem Community-Artikel zur Reform der Dual-Use-Verordnung: „Mit dieser Regelung soll eine schnelle Reaktion auf den zunehmenden Regelungsbedarf von Emerging Technologies gewährleistet werden. Musste bisher entweder eine eigene Listenposition in der nationalen Dual-Use-Güterliste (in DE Teil 1 Abschnitt B der Ausfuhrliste) aufgenommen werden oder aber abgewartet werden, bis eine internationale Listung aus den Exportkontrollregimen erfolgte, kann nun auf bereits bestehende nationale Listungen anderer Mitgliedstaaten zurückgegriffen werden”.
Hinweis: Bereits vor Veröffentlichung der ersten nationalen Kontrolllisten erschien im EU-Amtsblatt einmal im Jahr ein Informationsvermerk aus den Mitgliedstaaten über alle durch die Mitgliedstaaten erlassenen Maßnahmen nach den Artikeln 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 22 und 23 der EU-Dual-Use-VO. Dieser Informationsvermerk erscheint auch weiterhin. Zuletzt, wie im Community-Artikel Informationsvermerk der EU zur Dual-Use-Güterliste berichtet, am 8. Mai 2026.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare