Aktualisiert: Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronische Abschreibung
Zum 1. August 2026 wurde das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronische Abschreibung erneut überarbeitet und um Codierungen in Folge des 21. Sanktionspaket gegen Russland und Belarus ergänzt. Am 6. August folgte die Beendigung von zwei Codierungen und ein weiterer Hinweis.
Neben redaktionellen Anpassungen gab es zunächst zwei Bearbeitungen bei den Codierungen im Bereich Ausfuhr und drei Neuaufnahmen im Bereich Einfuhr. Es folgte die Streichung zweier Codierungen.
Negativcodierung bei der Ausfuhr mit Bezug zur Sudan-VO
Auf Grund eines Zahlendrehers wurden in der Änderungshistorie vom 1. August 2026 irrtümlicherweise zunächst die Codierungen Y722 und Y733 aufgeführt. Tatsächlich wurden jedoch die Codierungen Y772 und Y773 in das Handbuch aufgenommen. Diese sind folgendermaßen anzuwenden.
- Y772: Genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand für Güter, die zu humanitären Zwecken und in Notlagen bestimmt sind .
- Y773: Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter des KN-Codes 2837 11 aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 16. Januar 2027.
Codierung bei der Einfuhr mit Bezug zur Belarus-VO
- Y764: Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter aufgrund der Altvertragsregelung nicht von dem Verbot nach Artikel 1ra Abs. 1 der VO (EG) Nr. 765/2006 umfasst sind. Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 25. Oktober 2026.
Codierungen bei der Einfuhr mit Bezug zur Russland-VO
- Y681: Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter der KN-Codes 2603, 2604, 2607, 2616, 2817, 2819, 3803, 7001, 7002, 7003, 7004, 7006, 7008, 7009, 7011, 7013, 7014, 7015, 7016, 7017, 7018, 7020, 7901, 8707 und 8708 aufgrund der Altvertragsregelung nicht von dem Verbot nach Artikel 3i Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 umfasst sind. Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 25. Oktober 2026. Die Kennzeichnung war daher bereits am 1. Juli 2026 im Handbuch gestrichen aber nun wieder neu aufgenommen worden.
- L159: Codierung, wenn eine Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3 m Absatz 11 der VO (EU) Nr. 833/2014 von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung der in Anhang XXV aufgeführten Rohöle oder Erdölerzeugnisse, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, vorliegt.
Beendigung von Codierungen mit Bezug zu Ausnahmetatbeständen
Zwei Codierungen, die wie im November 2025 berichtet im Zuge des 19. Sanktionspakets aufgenommen worden waren, sind nun gestrichen. Es handelt sich dabei um:
- Y688 (Ausfuhr)
- Y886 (Einfuhr)
Die letzte redaktionelle Änderung betrifft einen Hinweis zur Codierung 8GGX (Kriegswaffen) in Kombination mit der AGG 25 oder 47. Dann werden zusätzlich die Codierungen 3LLC/A25 bzw. 3LLB/A47 benötigt.
>> Zum Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung
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Liebe AEB Community,
dieser Artikel wurde überarbeitet und ergänzt:- Die Änderungen vom 1. August wurden nach unserer Rückfrage beim ITZBund richtig gestellt.
- Die Änderungen vom 6. August wurden zeitnah eingefügt
Wir wünschen Ihnen weiterhin reibungslose Ausfuhren durch korrekte Codierungen,
Ruth Setzler0
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