Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz: Mehr Befugnisse für den Zoll
Im Bundeskabinett beschlossen wurde das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) am 12. August 2026, nun muss es durch den Bundestag und soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Es ist zentraler Bestandteil des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität und ein weiterer Meilenstein auf dem Weg zu Zoll 2030.

So treibt das ZFG die Modernisierung voran
Wie bereits im Mai über Zoll 2030: Stand des Modernisierungsprojekts berichtet, schreitet die Neuaufstellung des deutschen Zolls voran. Im ZFG wird die Struktur des Zolls neu festgelegt. Die bisherigen Hauptzollämtern werden umbenannt in „Zolldirektionen“. Die neue Bezeichnung wird allerdings erst ab 31. Dezember 2027 verpflichtend, um genügend Zeit für die Anpassung unter anderem von Vordrucken oder Beschilderungen zu geben.
An die neugeschaffenen Zolldirektionen fließen auch die Aufgaben der bisherigen Zollfahndungsämter. Aufgaben die bisher die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und das Zollkriminalamts übernommen haben, werden in die Generalzolldirektion integriert. Für die exportierende Wirtschaft soll damit die Generalzolldirektion Ansprechpartner für alle Belange werden, die beispielsweise die praktische Ausfuhrkontrolle betreffen, da dort die die Fachstränge „Zölle und Steuern“ und „Sicherheit und Vollzug“ gebündelt sind.
Aufbau des Artikelgesetzes ZFG
Bei dem ZFG handelt es sich um ein Artikelgesetz, das mehrere bestehende Gesetze gleichzeitig durch einzelne Artikel anpasst. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung werden neben der Strukturreform des Zolls vor allem das Geldwäschegesetz, das Sanktionsdurchsetzungsgesetz und das Zollfahndungsdienstgesetz in den Fokus genommen. Sie bilden die Säulen des Modernisierungsprojekts. Da sich das ZFG zudem mit dem Kreditwesengesetz beschäftigt, haben sich auch Bankenverbände intensiv damit auseinandergesetzt.
- Strukturreform Zoll 2030: Die Re-Organisation wird in den Artikeln 1, 3, 8 und 12 behandelt.
- Vermögensermittlung: Das Vorgehen, wenn an der rechtmäßigen Herkunft von Vermögenswerten Zweifel bestehen, werden insbesondere in den Artikeln 2, 5, 6 und 7 behandelt.
- Zollkriminalitätsbekämpfung: Die neuen Befugnisse werden in den Artikeln 2, 4, 5, 9, 11, 13 und 14 behandelt.
- Sanktionsdurchsetzung: Damit beschäftigt sich Artikel 15.
- Finanzsektor und Geldwäsche: Kooperationsregeln und Datenaustausch werden in den Artikeln 16, 17, 18, 19 und 20 behandelt.
Kurz und knapp: Inhaltliche Eckpunkte
- Suspicious Wealth Order: Der Zoll soll leichter beschlagnahmen können
- Follow the Money: Höhere Kontrolle über Landesgrenzen hinweg – auch für Kryptowerte, Ausbau des Datenaustauschs zwischen Bund und Länder sowie Stärkung der Financial Intelligence Unit (FIU)
- Moderne Technologie: Rechtsgrundlagen zur Nutzung von KI, Drohnen etc.
- Effektivere Sanktionsdurchsetzung
Stellungnahmen
Beim Bundesfinanzministerium sind verschiedene Stellungnahmen eingegangen. Dabei sind sich die Verbände und Interessenvertreter über den "Follow-the-money"-Ansatz einig und unterstützen die effektivere Bekämpfung von Finanzkriminalität. Für die Umsetzung, Abgrenzung der Befugnisse und Rechtsgrundlagen gibt es Anmerkungen, Forderungen nach Übergangsregelungen und offene Fragen.
Die Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft betonte nach dem Beschluss im Kabinett die positiven Weiterentwicklungen des Gesetzesentwurfs hinsichtlich der Anwendbarkeit in der Praxis.
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar zu hinterlassen.
Kommentare
0 Kommentare