PPWR in der Praxis: Länderunterschiede und Handlungsempfehlungen
Die EU-Verpackungsverordnung („Packaging and Packaging Waste Regulation“, PPWR) ist seit 12. August 2026 verpflichtend anzuwenden. Die EU-Kommission hat jetzt die FAQ zur PPWR aktualisiert. Die Umsetzung jedoch verläuft uneinheitlich – die Niederlande haben beispielweise Teile der Meldepflichten ausgesetzt. Ein aktueller Überblick, praktische Handlungsempfehlungen und Hinweise auf weiterführende Quellen.

Die grundlegenden Anforderungen der PPWR sowie die ersten Verpflichtungen seit dem 12. August haben wir bereits im AEB-Community-Beitrag „Die neue EU-Verpackungsverordnung ist ab 12. August anzuwenden – darauf ist zu achten“ erläutert.
Handelskammern helfen vor Ort und mit Informationen unter anderem dem Leitfaden EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) sowie speziellen Unterstützungsangeboten, darunter ein KI-Assistent und Austauschrunden. Ein Entscheidungsbaum zur PPWR hilft bei der Orientierung.
Was tun? Das Wichtigste zusammengefasst
- Dokumentation prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie für alle Verpackungen eine PPWR-konforme technische Dokumentation und Konformitätserklärung vorliegen haben. Nutzen Sie dafür Vorlagen.
- Länderspezifische Regeln beachten: Prüfen Sie, welche Meldepflichten in den Zielländern gelten.
- Bestandsverpackungen klären: Dokumentieren Sie Lagerbestände, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden. Die EU-Kommission stellt klar, dass keine rückwirkende Meldung erforderlich ist.
- Kleinstunternehmer: Prüfen Sie, ob Sie als Erzeuger oder Vertreiber gelten. Nutzen Sie ggf. vereinfachte Meldungen für geringe Verpackungsmengen sowie die Unterstützungsangebote der IHK.
Rechtliche Grundlagen – Aktualisierung der FAQ der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat im August 2026 eine aktualisierte Fassung der PPWR-FAQ veröffentlicht. Einige der wichtigsten Klarstellungen:
- Herstellerdefinition: Als „Hersteller“ gelten Importeure, Online-Händler und Erstinverkehrbringer. B2B-Verkäufe lösen keine Herstellerpflichten im Zielland aus, B2C-Verkäufe hingegen sehr wohl. Insbesondere das Kapitel „X. Obligations of manufacturers“ wurde dazu entscheidend erweitert.
- Registrierungspflichten: Unternehmen müssen sich in jedem EU-Land registrieren, in dem sie Verpackungen in Verkehr bringen. Es gibt keine EU-weite Plattform – die Registrierung muss über nationale Systeme erfolgen wie LUCID in Deutschland oder Citeo in Frankreich.
- Dokumentationspflichten: Pro Verpackungstyp ist eine technische Dokumentation erforderlich. Die Konformitätserklärung muss 10 Jahre aufbewahrt werden. Für Bestandsverpackungen, die vor dem 12. August 2026 produziert wurden, ist keine rückwirkende Dokumentation nötig, wohl aber ein Nachweis der Produktion vor diesem Stichtag beispielsweise durch Rechnungen.
Länderüberblick: Umsetzung der PPWR bei Anrainern
Die Umsetzung der PPWR unterscheidet sich innerhalb der EU. Während manche Länder ihre Rechtsakte und Behördenverfahren noch anpassen, sind andere schon weiter. Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) hat im Artikel EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Country Guide/Länderübersicht die länderspezifischen Regeln, Register und Kontakte der EU-Mitgliedsstaaten zusammengestellt. In Deutschland ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zuständig, die Registrierung erfolgt über das Verpackungsregister LUCID. Hier einige Infos zu den wichtigsten Handelspartnern:
- Niederlande: Die niederländische Behörde Verpact hat die Meldepflichten für Versand-, Service- und Primärproduktionsverpackungen vorläufig ausgesetzt. Die bisherigen Regeln gelten weiter. Eine rückwirkende Anwendung der Meldepflichten ist möglich.
- Frankreich: Die Umsetzung der PPWR seit dem 12. August 2026 erfolgte vollständig und ohne Übergangsfristen. Zuständige Behörde ist Citeo (für Verpackungen) und ADEME (für Recyclingquoten). Die nationalen Vorgaben gehen über die europäischen Vorschriften hinaus und werden beibehalten. Bei der Anwendbarkeit der erweiterten Herstellerverantwortung im B2B-Bereich gab es Verschiebungen. Diese gilt erst ab Januar 2027.
- Polen: Die PPWR befindet sich noch im nationalen Gesetzgebungsverfahren. Zuständig werden die regionalen Umweltbehörden (Marszałek Województwa) sein.
- Italien: Die Umsetzung der PPWR ist noch nicht vollständig für alle Bereiche operativ. Zuständige Behörde ist CONAI, die vereinfachte Meldungen für geringe Mengen vorsieht.
- Österreich: Die Umsetzung der PPWR findet seit dem 12. August 2026 Anwendung, allerdings liegt noch kein nationaler Gesetzentwurf vor. Zuständige Behörde ist Altstoff Recycling Austria (ARA), die Beratungen anbietet.
Fallstricke und Erleichterungen – nicht nur für Kleinstunternehmer
Für Kleinstunternehmen gibt es keine vollständige Befreiung, aber Erleichterungen. Unter diese Definition fallen Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern und einem Umsatz von bis zu 2 Millionen Euro.
Kleinstunternehmer gelten in den meisten Fällen nicht als Erzeuger, sondern als Vertreiber und müssen als solche keine Konformitätserklärung erstellen, sofern sie fertig verpackte Waren einkaufen oder leere Verpackungen in finaler Form wie Versandkartons beziehen. Werden Einzelkomponenten hingegen selbst befüllt und zusammengefügt, beispielsweise Tiegel und Deckel, gelten sie als Erzeuger und müssen die volle Konformität sicherstellen.
Weitere Fallstricke und praktische Unterstützung bietet zudem der Leitfaden PPWR und KMU: was erleichtert wird – und was nicht des französischen Beratungsunternehmens PPWR Packaging.
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