E-Commerce: Bearbeitungsgebühr und Produktkennungen ab November 2026
Am 21. September 2026 wurde die Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union für drittländische Waren im Fernverkauf für die nächsten zwei Jahre festgelegt. Sie soll ebenso wie die Produktkennungen ab 1. November 2026 verpflichtend und alle zwei Jahre überprüft werden. Die Überführung von Zolllagern in den freien Verkehr soll ab 1. Juli 2028 ebenfalls mit einer Gebühr belegt werden.

Rechtliche Grundlage und Hilfestellung
Mit dem veröffentlichten Entwurf der Delegierten Verordnung C(2026)6694 zum reformierten Unionszollkodex VO (EU) 2026/2108 wurde am 21. September 2026 die Höhe der ab November geplanten Bearbeitungsgebühr der Union auf Waren im Fernverkauf bekannt: Sie wird bei 2 Euro liegen. Im Oktober soll die Delegierte Verordnung dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden, so dass sie rechtzeitig zum 1. November 2026 angewendet werden kann.
Am 5. Oktober hat die Europäische Kommission (TAXUD) eine aktualisierte Version der Guidance: The temporary EUR 3 customs duty and the Union handling Fee herausgegeben, die wichtige Präzisierungen und Hilfestellungen enthält.
Union Handling Fee: Fast facts
- Ab 1. November 2026 wird zusätzlich zum seit 1. Juli 2026 erhobenen pauschalen Zoll von 3 Euro noch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 Euro erhoben.
- Die Gebühr wird im Fernverkauf je Anmeldungsposition (declaration line item) erhoben und nicht pauschal je Paket. Sie ist also davon abhängig, wie viele unterschiedliche Warenpositionen in einem Paket gemeldet werden.
- Die Gebühr gilt auch für Sendungen im Fernverkauf über 150 Euro.
- In betroffenen Sendungen muss die Unterlagencodierung „Y126: Goods sold in distance sales“ angegeben werden.
Datenpflege: Produktkennungen
Ab 1. November 2026 werden zudem für Einfuhren im Fernverkauf neue Product Identifiers (PIDs) auf Positionsebene verpflichtend. Diese müssen über folgende Codes angegeben werden und gelten für Importe unter 150 Euro:
- C127: Produktidentifikator des Handelsprodukts (M-PID)
- C128: Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers (NS-PID)
- C129: Standardisierte Produktkennung des Herstellers (S-PID)
- Y081: Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte des Herstellers
Weitere Informationen erhalten Sie im AEB Help Center im Artikel ATLAS-Info 0984/26 - Produktkennungen bei Fernverkäufen.
Ausblick 2028
Zum 1. Juli 2028 startet der EU Customs Data Hub verbindlich für den Onlinehandel. Die seit Juli 2026 geltende Zollabgabe von 3 Euro läuft dann aus und anfallende Zölle sollen über die zentrale IT-Infrastruktur ermittelt und erhoben werden. Für Waren im Fernverkauf, die aus einem Zolllager in den freien Verkehr überführt werden, soll ab diesem Zeitpunkt auch eine Bearbeitungsgebühr fällig werden.
Die Höhe der Bearbeitungsgebühr der Union soll den ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen entsprechen und wird alle zwei Jahre neu bewertet.
AEB bietet einen Überblick inklusive Checkliste auf: Is your e-Commerce operation ready?
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