- Verfahrensbereich: Einfuhr
20.08.2026: Ab November 2026 Verpflichtung zur Codierung
Seit Juli 2026 werden bei Kleinsendungen an Endverbraucher unter 150 Euro pauschale Zollabgaben pro Position beim Import aus dem Drittland fällig. Ergänzend hat die EU-Kommission mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1022 vom 30. Juni 2026 Produktkennungen eingeführt.
Spätestens ab 1. November 2026 müssen diese für jede Position gemeldet werden, wenn es sich um im Fernverkauf eingeführte Gegenstände handelt, die im Sinne von Artikel 14 Absatz 4 Nummer 2 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie verkauft werden. Dies gilt sowohl für Einfuhren über ATLAS Import als auch ATLAS-IMPOST.
Folgende Unterlagencodierungen stehen Ihnen ab sofort dazu zur Verfügung und können gemeldet werden:
- C127 Produktidentifikator des Handelsprodukts
- C128 Nicht standardisierte Produktkennung des Herstellers
- C129 Standardisierte Produktkennung des Herstellers
Sofern vorhanden, müssen alle drei Codierungen pro Position hinterlegt werden.
Sollte der Hersteller über keine standardisierte Produktkennung verfügen, melden Sie statt C129 folgende Negativcodierung:
- Y081 Für das deklarierte Produkt gibt es keine standardisierte Produktkennung des Herstellers
Beachten Sie die Hinweise der Zollverwaltung bei Kumulierung von Artikeln in einer Position der Zollanmeldung. In ATLAS Import sind die Codierungen dann positionsbezogen mehrfach zu hinterlegen.
In ATLAS-IMPOST müssen die Angaben auf Kopfebene in der Mappe der Grunddaten hinterlegt werden. Um eine Referenz zur Position herzustellen, beziehen Sie sich in der Nummer der Unterlage auf die Position der IMPOST-Anmeldung.
In Import Filing: ATLAS stehen Ihnen die Unterlagencodierungen bereits zur Verfügung. In ASSIST4 Import legen Sie diese vor der Nutzung in den Stammdaten der Unterlagencodierungen zunächst selbst an.
Beispiele zu Anwendungsfällen erhalten Sie direkt in der ATLAS-Info.
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