Abkommen mit Indien: So zahlt sich Vorbereitung aus
Seit der Einigung zwischen der EU und Indien im Januar 2026 ist das Freihandelsabkommen (FTA) in die Umsetzungsphase übergegangen. Die Vertragstexte, Zollabbaupläne und Ursprungsregeln liegen vor. Unternehmen können nun konkret prüfen, ob sich die Präferenznutzung lohnt. Das Inkrafttreten des Abkommens wird für das erste Halbjahr 2027 erwartet.

Das Freihandelsabkommen zwischen Indien und der EU
Einen ersten Überblick über das FTA haben wir bereits im AEB-Community-Beitrag EU und Indien vereinbaren Freihandelsabkommen: Inhalte und Zeitplan gegeben. Inzwischen liegen die Vertragstexte vor, die Anhänge zu Zollabbau und Ursprungsregeln sind veröffentlicht. German Trade and Invest (GTAI) geht im Artikel Indien und EU setzen auf Freihandel auf branchenspezifische Fragen ein. Die vorläufigen Texte sind auf der Seite EU-Indien: Abkommenstexte veröffentlicht.
Was tun? Das sind die ersten Schritte mit Blick auf Ursprungsregeln und Zollabbaupläne:
- Prüfen Sie Ihre HS-Codes im Handel mit Indien. Verwenden Sie dazu Access2Markets um die konkreten Einsparpotenziale sowohl beim Export als auch beim Import zum Beispiel von Rohstoffen oder Vorprodukten zu berechnen.
- Informieren Sie sich zum Ursprungsnachweis Statement on Origin und bereiten Sie Ihre internen Prozesse vor. Dies betrifft z. B. eine Registrierung im Zugangs- und Registrierungsmanagement für Online-Dienste der EU Kommission UUM&DS. Für bestimmte Produkte wie beispielsweise Elektromotoren oder Elektronik muss unverändert die Einhaltung des indischen Industriestandards über eine BIS-Zertifizierung nachgewiesen werden. Die IHK Rhein-Neckar hat dazu einen Leitfaden veröffentlicht.
Wo Zölle entfallen oder reduziert werden
Das geplante Abkommen sieht umfassende Zollsenkungen vor, die ab 2027 schrittweise wirksam werden. Für Stahl gelten Kontingente.
Einige der wichtigsten Zollsenkungen für den Export im Überblick:
- Automobilindustrie: Zollfreiheit ab 2032 – für ein Kontingent von 250.000 Fahrzeugen pro Jahr. Einschränkung: Elektrofahrzeuge müssen einen Mindestwert von 20.000 € (CIF) erfüllen, Verbrenner 15.000 €.
- Maschinenbau und Chemie: Deutliche Zollsenkungen – Zölle von derzeit bis zu 44 Prozent entfallen schrittweise bzw. werden deutlich reduziert.
- Landwirtschaftliche Produkte erhalten teilweise Zollsenkungen, aber keine vollständige Abschaffung. Sensible Bereiche wie Reis oder Zucker bleiben geschützt.
Ursprungsregeln und Nachweis des Ursprungs
Die Kriterien für Ursprungserzeugnisse im Sinne des FTA EU-Indien entsprechen den internationalen Standards „vollständig gewonnen oder hergestellt“ und „ausreichende Be- oder Verarbeitung“.
Welche Regeln gelten und wie weisen Sie den Ursprung nach?
Präferenzregeln: Die produktspezifischen Regeln sind in Anhang 3-B festgelegt.
Präferenznachweis „Statement on Origin“: Der Nachweis wird vom Exporteur oder Hersteller selbst ausgestellt, in Kombination mit einer Rechnung oder einem Handelsdokument, das die Ware beschreibt. Ursprungserklärungen müssen elektronisch über das Zugangsmanagementsystem UUM&DS authentifiziert werden. Das System weist dem Exporteur eine eindeutige Identifikationsnummer für die Ursprungserklärung zu.
Technische Handelshemmnisse: Was sich (nicht) ändert
Das FTA EU-Indien schafft keine gegenseitige Anerkennung aller Produktzulassungen, es wurden aber Regelungen zur Transparenz bei Änderungen aufgenommen. Dies schafft Rechts- und Planungssicherheit.
- Indische Zertifizierungen wie BIS bleiben Pflicht für viele Produkte (z. B. für Elektronik, Maschinen, Spielzeug).
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Neue Transparenzregeln:
- Für neue technische Vorschriften sind 60 Tage öffentliche Konsultation verpflichtend.
- Zwischen Veröffentlichung und Inkrafttreten neuer technischer Vorschriften müssen grundsätzlich sechs Monate liegen.
- Eine Arbeitsgruppe zur Konformitätsbewertung soll Hindernisse abbauen.
Damit muss z. B. ein deutscher Spielzeughersteller seine Produkte weiterhin beim BIS registrieren – aber die Kommunikation mit indischen Behörden könnte einfacher werden.
Dienstleistungen, Digitalisierung & geistiges Eigentum
Neben den Regelungen für Industrieunternehmen und den Agrarsektor enthält das FTA EU-Indien auch Regelungen zu Dienstleistungen, digitalem Handel und geistigem Eigentum, um für den digitalen Handel ein vorhersehbares, sicheres Umfeld zu schaffen. GTAI widmet dem Thema einen eigenen Artikel. Einige wichtige Punkte sind:
- Dienstleistungen: Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Ingenieurs- und Beratungsleistungen werden liberalisiert. Die Gründung von Tochterunternehmen wird vereinfacht. Der vorübergehende Aufenthalt von Fachkräften wird erleichtert – aber es ist keine allgemeine Arbeitnehmerfreizügigkeit vorgesehen.
- Digitaler Handel: Zum Schutz von Softwareunternehmen darf das Offenlegen von Quellcode nicht mehr erzwungen werden.
- Wirksamer Verbraucherschutz: Schutz vor betrügerischen und irreführenden Geschäftspraktiken, Transparenzpflichten für Anbieter, Rechtsbehelfe bei nicht erbrachten Leistungen, Produktsicherheit, Datenschutz sowie Maßnahmen gegen Spam und unerwünschte Werbung.
- Datenschutz: Es gibt eine wichtige Einschränkung, das Abkommen enthält keine Harmonisierung des Datenschutzes.
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Geistiges Eigentum: Das FTA enthält zwar Regeln zu Urheberrechten, Marken, Designs und Geschäftsgeheimnissen, aber keine automatische Anerkennung von EU-Schutzrechten in Indien. Durchsetzungsmechanismen (z. B. bei Produktpiraterie) werden nicht grundlegend verbessert.
Unsere Empfehlung: Prüfen Sie, ob Ihre Erfindungen/Marken in Indien geschützt sind.
Fazit: Chancen nutzen, Anforderungen im Blick behalten
Das FTA EU-Indien senkt in erheblichem Maß Zölle und schafft mehr Transparenz. Es gibt aber keine pauschale Zollfreiheit. Prüfen Sie für Ihre Produkte individuell im Abkommen. BIS-Zertifizierungen bleiben Pflicht.
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