Registrierter Ausführer (REX): Jetzt neue Merkblätter downloaden
Im Mai 2022 hat die EU-Kommission den englischsprachigen Leitfaden “Guidance Document – Registered Exporter System” zum REX überarbeitet. Insbesondere die Verwendung in präferenziellen Handelsabkommen sowie das Ende des Übergangszeitraums zur Anwendung im Allgemeinen Präferenzsystem (APS) wurden dort berücksichtigt.
In der Folge hat die Zollverwaltung am 19. Mai 2022 das zugehörige Merkblatt aktualisiert: Merkblatt registrierter Ausführer (REX) für Ausführer und Wiederversender in der EU.
In diesen Fällen brauchen Sie eine Registrierung:
- Allgemeines Präferenzsystem (APS): Wenn Sie EU-Ursprungswaren mit einem Präferenznachweis zur Weiterverarbeitung in einen APS-Staat senden und die daraus hergestellten Waren anschließend mit Präferenz zurück in die EU bringen wollen. Für den Handel mit APS-Stätten wurde der REX ursprünglich eingeführt. Stichworte: Geberlandanteil / Bilaterale Kumulierung.
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Weiterversendung in die Schweiz oder nach Norwegen: Wenn Sie Waren aus einem APS-Staat in die EU bringen, können Sie diese, solange sie noch nicht zum freien Verkehr überlassen wurden, mit einem Ersatz-Präferenznachweis in die Schweiz oder nach Norwegen weitersenden.
- Warenverkehr im Rahmen weiterer Abkommen: Das betrifft die neueren Freihandelsabkommen mit Kanada, Japan, Vietnam und dem Vereinigten Königreich sowie Abkommen mit Ghana, Côte d’Ivoire und Staaten nach dem ESA-Wirtschaftspartnerabkommen (Komoren, Madagaskar, Mauritius, Seychellen, Simbabwe). Hier wurde die REX-Registrierung im Abkommen selbst implementiert.
Mehr Informationen zum Registrierungsformular, den Unterlagencodierungen, zur Prüfung der REX-Nummer Ihres Geschäftspartners und Merkblättern für einzelne Freihandelsabkommen erhalten Sie im Community-Beitrag zum Registrierten Ausführer.
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