Unter der Lupe: Das siebte Sanktionspaket gegen Russland
Seit 21. Juli 2022 ist das siebte Sanktionspaket gegen Russland in Kraft gesetzt und am 27. Juli 2022 hat die Europäische Union die Sanktionen gegen Russland um ein halbes Jahr bis zum Ende Januar 2023 verlängert. Haben Sie bereits geprüft, ob Geschäftsfelder Ihres Unternehmens von den bestehenden Russland-Sanktionen betroffen sind? Oder ob Ausnahmeregelungen für Sie wirksam werden? Haben Sie die relevanten Restriktionen oder Ausnahmen davon in Geschäftsprozessen organisatorisch und in Softwarelösungen implementiert?
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Welche Embargoverordnungen sind durch das siebte Sanktionspacket angepasst?
- Verordnung (EU) 269/2014 vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen wurde mit der Verordnung (EU) 2022/1273 und der Verordnung (EU) 2022/1274 erweitert.
- Verordnung (EU) 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren wurde durch die Verordnung (EU) 2022/1269 geändert.
Die wichtigsten Eckpunkte
- Neue Personen und Entitäten wurden seitens EU mit den Finanzsanktionen (Bereitstellungsverboten) belegt und in der CFSP-Sanktionsliste aufgenommen.
- Ein umfassendes Einfuhrverbot von Gold mit russischem Ursprung (einschließlich Schmuck)
- Weitere Verschärfungen bei der Exportkontrolle für Spitzentechnologie (Maschinenbau) und Dual-Use-Güter
Relevante Ausnahmen
Das siebte Sanktionspaket enthält neben diesen Eckpunkten einige wichtige Anpassungen, insbesondere für den medizintechnischen und pharmazeutischen Bereich. Genehmigungsmöglichkeiten für den Artikel 3 k wurden in den letzten Wochen verstärkt nachgefragt und wurden folgendermaßen eingefügt:
“Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen eine Genehmigung […] für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen” erteilen.
Weitere Ausnahmen gibt es für den Handel mit Lebensmitteln – hier wurden Beschränkungen aufgehoben, um den Hunger in der Welt auch mit russischen Lebensmitteln weiter lindern zu können.
Erweiterungen
In der Verordnung (EU) 2022/1269 wurden die Anhänge XXVI und XXVII zum Umgang mit Gold und Schmuck aufgenommen.
Signifikante Erweiterungen erfuhr auch der Anhang VII durch die Verordnung (EU) 2022/1269 Anhang II.
AEB informiert
Im AEB Help Center lesen Sie die Umsetzung in den Anwendungen im Artikel Umsetzung und Prüfung des Russland-Embargos in AEB Trade Compliance Management
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