Um Ihnen eine gewisse Rechtssicherheit zu bieten, damit Sie Kosten und Aufwendungen im Voraus kalkulieren können, können Sie beim Zoll auf elektronischem Weg eine verbindliche Zolltarifauskunft über die zolltarifliche Einreihung der Ware beantragen (vZTA-Entscheidung).
Analog dazu gibt es die verbindliche Ursprungsauskunft (vUA). Dabei wird der präferenzielle Ursprung nach Art. 64 ff. des Unions-Zollkodex (UZK) oder der nichtpräferenzielle Ursprung nach Art. 59 ff. UZK festgestellt. Anträge auf eine vUA stellen Sie schriftlich entweder beim Hauptzollamt Hannover oder im Fall des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren aus der Europäischen Union auch bei der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer.
- Details zu vZTA und vUA finden Sie auf der Website des deutschen Zolls unter https://www.zoll.de.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie sich in Ihren Ausfuhranmeldungen mit den entsprechenden Referenznummern auf Ihre Zolltarif- und Ursprungsauskünfte beziehen. Diese können Sie wie Bewilligungen in der Position einer Ausfuhranmeldung in der Feldgruppe Bewilligungen angeben. Wenn gewünscht, können Sie die Zolltarif- und Ursprungsauskünfte auch in den Stammdaten hinterlegen und in der Position auswählen.
Gehen Sie folgendermaßen vor, wenn Sie Zolltarif- und Ursprungsauskünfte in den Stammdaten hinterlegen:
- Sie haben die Zolltarif- bzw. Ursprungsauskünfte in Ihren Stammdaten hinterlegt: Siehe Abschnitt Stammdaten, die Sie pflegen können
- Öffnen Sie die gewünschte Position Ihrer Ausfuhranmeldung.
- Wählen Sie die gewünschte vZTA oder vUA in der Mappe Grunddaten, Feldgruppe Bewilligungen aus.
Gehen Sie folgendermaßen vor, wenn Sie Zolltarif- und Ursprungsauskünfte direkt in der Position angeben möchten:
- Öffnen Sie die Position in Ihrer Ausfuhranmeldung, Mappe Grunddaten.
- Erfassen Sie in der Feldgruppe Bewilligungen eine neue Bewilligung.
- Bei der Bewilligungsnummer geben Sie die Referenznummer der vZTA bzw. vUA an, beim Bewilligungsinhaber denjenigen, dem die Auskunft von den Behörden erteilt wurde und der in der Auskunft entsprechend genannt ist.
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