- Verfahrensbereich: Ausfuhr
20.09.2024: Neubekanntgabe der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 12, 13, 16, 41 bzgl. Aserbaidschan und Armenien
Mit Wirkung zum 23.09.2024 September 2024 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeinen Genehmigungen Nrn. 12, 13, 16 und 41 neu bekannt gegeben.
Die Ausfuhr gelisteter Dual-Use-Güter nach Armenien und Aserbaidschan werden weiterhin bzgl. des Einzelgenehmigungsverfahrens kontrolliert, auch wenn diese Länder nicht mehr von Artikel 2 Nr. 19 der Verordnung (EU) 2021/821 umfasst werden. Diese Anpassung wurde in den o.g. Allgemeinen Genehmigungen vorgenommen.
Die Allgemeine Genehmigungen Nr. 12, 13, 16, 41 gelten weiterhin bis zum 31. März 2025.
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