Zolllager im Zollgebiet der Union sind durch Zollbehörden zugelassene Räumlichkeiten und sonstige Stätten in denen Waren unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden können (Art. 240 UZK). Meist werden Nicht-Unionswaren in ein Zolllagerverfahren überführt, um diese für die Dauer der Lagerung von der Erhebung von Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben sowie grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen freizuhalten.Dabei wird zwischen öffentlichen Zolllagern und privaten Zolllagern unterschieden
Für die Einrichtung eines (privaten) Zolllagers benötigen Sie die Bewilligung durch das zuständige Hauptzollamt. Im Rahmen der Lagerung können die Waren u.a. nach entsprechender Bewilligung üblichen Behandlungen unterzogen werden.
Die in das Zolllager übergeführten Waren müssen zur Erledigung des Verfahrens in ein neues Zollverfahren übergeführt, wiederausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.
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