"Zollvertreter" ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Formalitäten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind (Art. 5 Nr. 6 UZK).
Dabei werden zwei Formen der Vertretung unterschieden.
- direkte Vertretung: Hier handelt der Zollvertreter im Namen und für Rechnung einer anderen Person
- indirekte Vertretung. Hier handelt der Zollvertreter handelt im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person
Im Verkehr mit den Zollbehörden gibt der Zollvertreter an, dass er für Rechnung der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt. Unterlässt er dies oder handelt er ohne Vertretungsmacht, gilt er als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.
Hinweis:
Handelt ein Zollvertreter für Rechnung von Personen, die im Zollgebiet der Union ansässig sind, muss er selbst ebenfalls im Zollgebiet der Union ansässig sein.
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