Für Waren der HS-Kapitel 1-24, bei denen keine Durchlässigkeit angewendet werden darf, liegen AEB neue Erkenntnisse vor (Stand: Dezember 2025). Einzelne Hauptzollämter legen hierzu Regelungen zu Bewertungen besonders streng aus. Daher wurde der Umgang mit Lagerware dieser Kapitel in der Software an diese strenge Auslegung angepasst, um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben weiterhin sicherzustellen.
Die Änderung hat zur Folge, dass positive Bewertungen für Waren der Kapitel 1-24, für die keine Durchlässigkeit gilt, durch das Widget für die Abkommensreform auf negativ geändert werden. Damit führen nachfolgend eingeholte Nachweise in der Gesamtbetrachtung erst nach Ablauf der eingestellten Lagerdauer zur Präferenz. Mit dem Ausführen des Widgets zu Jahresbeginn 2026 wird diese Logik auch für die zurückliegenden Widgetläufe angewendet.
Zum Vergleich: Bisher wurden Nachweise für Lagerware lediglich deaktiviert und nicht übernommen. Sobald aber ein Folgenachweis inkl. dem dazu gehörenden Wareneingangs nach neuen Regeln vorlag, konnte die Präferenz wiedererlangt werden. Und dies auch innerhalb der Lagerdauer. Dieses Vorgehen entspricht nicht der jetzt bekannt gewordenen strengen Auslegung einzelner Hauptzollämter. Daher ist eine Änderung in der Software notwendig.
Kommentare
Zu diesem Beitrag können keine Kommentare hinterlassen werden.