Die Reform des Regionalen Übereinkommens bringt derzeit vermehrt Unklarheiten in das Präferenzrecht. Speziell, wenn Sie Lieferantenerklärungen für Abkommen in der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone pflegen, bedarf es besonderer Vorsicht.
Hinweis: Die Übergangsbestimmungen gelten nur noch bis 31. Dezember 2025. Ab 1. Januar 2026 gibt es für ein Zielland in der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone dann nur noch genau ein anwendbares Abkommen. Daher sind rechtlich keine Hinweise mehr erforderlich, ob die Revised Rules zur Anwendung kommen – auch wenn solche Hinweise weiterhin unbedenklich sind, da sie lediglich eine ergänzende Information darstellen.
Mögliche Varianten für die Pflege von Lieferantenerklärungen in 2025
Mögliche Varianten für die Pflege von Lieferantenerklärungen in 2026
Die Reform in Kurzform
Mit Beschluss 1/2023 vom 7. Dezember 2023 sollte das Regelwerk des Regionalen Übereinkommens vollständig durch ein neues Regelwerk ab 1. Januar 2025 ersetzt werden. Am 12. Dezember 2024 wurde jedoch mit Beschluss 1/2024 des Gemischten Ausschusses zum Regionalen Übereinkommen entschieden, das bisherige Regelwerk als Alternative zusätzlich für ein Jahr beizubehalten. Dieser Beschluss muss jedoch von den einzelnen Staaten national ratifiziert werden. Daher ist die Umsetzung am 1. Januar 2025 nicht in allen Ländern erfolgt.
In Origin & Preferences wurden seit dem 1. Januar 2025 einzelne Abkommen auf die Revised Rules des Regionalen Übereinkommens umgestellt. Dieser Schritt ist nicht umkehrbar, auch wenn eine Ratifizierung zu einem späteren Zeitpunkt noch stattfindet und die alten Regeln wieder anwendbar sein sollten. Mehr dazu lesen Sie im Help Center unter Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderungen Jahresstart 2026.
Weiterhin gibt es noch mehrere Abkommen, die das Regionale Übereinkommen noch gar nicht anwenden und daher auch nicht automatisch auf die Revised Rules umstellen werden. Dies wird ab dem 1. Januar 2026 zur Folge haben, dass für die Präferenzermittlung perspektivisch zwei Kumulierungszonen zu berücksichtigen sind.
Mögliche Varianten für die Pflege von Lieferantenerklärungen in 2025
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Lieferantenerklärungen, auf denen kein Vermerk enthalten ist
Diese werden interpretiert als nach den alten Regeln des Regionalen Übereinkommens kalkuliert und dürfen für alle aufgeführten Abkommen, die in Origin & Preferences nicht umgestellt wurden, als bestätigte Abkommen übernommen werden.
Abkommen, die in Origin & Preferences bereits umgestellt wurden, sind an dem Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei der Pflege des Felds „Bestätigte Abkommen“ erkennbar. Für diese gelten Sonderregelungen, denn die Durchlässigkeit der alten Regeln auf die neuen Regeln gilt vereinfacht nur für Waren von Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems und nach bisheriger Rechtsanwendung nur für Lieferantenerklärungen auf denen „keine Kumulierung angewendet“ bestätigt wurde.
Auswirkung in der Praxis: Pflegen Sie für die Länder mit bereits umgestellten Abkommen nur Lieferantenerklärungen für Waren der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems als bestätigte Abkommen.
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Lieferantenerklärungen, auf denen Transitional Rules vermerkt ist
Abkommen, für welche die Transitional Rules bestätigt worden sind, dürfen für die Kumulierung mit den Revised Rules weiterverwendet werden.
Auswirkung in der Praxis: Pflegen Sie diese Lieferantenerklärung nur für die Abkommen außerhalb der PEM-Zone (wie bspw. Kanada, Japan oder Chile ein) und den bereits umgestellten Abkommen, die am Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei „Bestätigte Abkommen“ angezeigt werden. -
Lieferantenerklärungen, auf denen REVISED RULES vermerkt ist
Abkommen, für welche der Vermerk „REVISED RULES“ bestätigt wurde, dürfen nur für die Kumulierung mit den Revised Rules verwendet werden. Prüfen Sie daher, ob der Vermerk für alle potenziellen Länder der PEM-Zone gilt oder nur für einzelne. Hinweise dazu finden Sie häufig in Fußnoten oder anderen Kennzeichnungen.
Auswirkung in der Praxis: Pflegen Sie diese Lieferantenerklärung wie gewohnt für die Abkommen außerhalb der PEM-Zone (wie bspw. Kanada, Japan oder Chile) ein sowie für die bereits in Origin & Preferences umgestellten Abkommen. Diese sind am Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei „Bestätigte Abkommen“ erkennbar.
Abkommen aus dem PEM-Raum, die auf dieser Erklärung nach den alten Regeln ausgestellt worden sind – erkennbar durch Unterscheidung in der Kennzeichnung – können Sie ebenfalls als bestätigte Abkommen pflegen.
Mögliche Varianten für die Pflege von Lieferantenerklärungen in 2026
Auch wenn es 2026 dann nur noch genau ein Regelwerk pro Zielland gibt, so ist bei der Pflege von Langzeit-Lieferantenerklärungen noch Achtsamkeit gefordert. Achten Sie vor allem auf das Ausstellungsdatum. Für 2025 gilt noch die Kennzeichnungspflicht, sollte der Präferenzstatus nach den Revised Rules des Regionalen Übereinkommens ermittelt worden sein.
Ausstellungsdatum vor 2026 ohne gesonderten Hinweis
Ist eine Lieferantenerklärung für einen Gültigkeitszeitraum, der in 2026 liegt, bereits 2025 ausgestellt und enthält keinen Hinweis auf „Revised Rules“, so gilt sie nur im Rahmen der Durchlässigkeit auch für 2026 weiter.
Auswirkung in der Praxis: Pflegen Sie die Lieferantenerklärung nur für die Länder, die nicht bereits umgestellt sind und lediglich für Waren im Bereich von Kapitel 25-97 des harmonisierten Systems.
Ausstellungsdatum vor 2026 mit Hinweis auf Revised Rules
Ist eine Lieferantenerklärung für einen Gültigkeitszeitraum, der in 2026 liegt, bereits 2025 ausgestellt und enthält den Hinweis „Revised Rules“, so prüfen Sie, ob dieser Hinweis auch für alle Abkommen gilt und bestätigt wurde, die 2026 tatsächlich auch die Revised Rules anwenden. Sollte es Abweichungen geben, so pflegen Sie für Länder ohne Hinweis auf die Revised Rules, die jedoch ab 1. Januar 2026 die Revised Rules anwenden, nur im Rahmen der Durchlässigkeit (siehe oben) die Materialien.
Generell empfehlt AEB, Lieferantenerklärungen insbesondere für Waren der Kapitel 1-24 für einen Gültigkeitszeitraum in 2026 auf Basis der Revised Rules erst nach der Umstellung (nach dem 1. Januar 2026) zu pflegen und dann als Ausstellungsdatum 1. Januar 2026 anzugeben.
Ausstellungsdatum ab 1. Januar 2026
Für Lieferantenerklärungen, die ab 1. Januar 2026 ausgestellt werden, ist für die Pflege keine Besonderheit zu beachten. Generell gilt die Hinweispflicht auf ein bestimmtes Regelwerk nicht mehr, da für ein Zielland wieder genau ein Regelwerk gilt. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Lieferant die Revised Rules des Regionalen Übereinkommens bereits anwendet, sollten Sie nachfragen. Das gilt besonders für Waren, die nicht von der Durchlässigkeit erfasst sind.
AEB belässt zu diesem Zweck den Hinweis auf die Revised Rules auf den Lieferantenerklärungen bis circa Sommer 2026. Es handelt sich dabei um eine Zusatzinformation und ist unschädlich für die Gültigkeit von Lieferantenerklärungen.
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