Die Reform des Regionalen Übereinkommens bringt derzeit vermehrt Unklarheiten in das Präferenzrecht. Speziell, wenn Sie Lieferantenerklärungen für Abkommen in der Pan-Euro-Med-Kumulierungszone pflegen, bedarf es besonderer Vorsicht.
Die Reform in Kurzform
Mit Beschluss 1/2023 vom 7. Dezember 2023 sollte das Regelwerk des Regionalen Übereinkommens vollständig durch ein neues Regelwerk ab 1. Januar 2025 ersetzt werden. Am 12. Dezember 2024 wurde jedoch mit Beschluss 1/2024 des Gemischten Ausschusses zum Regionalen Übereinkommen das bisherige Regelwerk als Alternative zusätzlich für ein Jahr verlängert. Dieser Beschluss bedarf jedoch noch nationaler Ratifizierungen, weshalb dies am 1. Januar 2025 noch nicht durchgängig durch alle Staaten umgesetzt wurde.
In Origin & Preferences wurden zum 1. Januar 2025 daher die Abkommen mit Albanien und Montenegro für die Rechtsräume EU und CH auf die revidierten Regeln des Regionalen Übereinkommens umgestellt. Dieser Schritt ist nicht umkehrbar, auch wenn eine Ratifizierung zu einem späteren Zeitpunkt noch stattfindet und die alten Regeln wieder anwendbar sein sollten. Mehr dazu lesen Sie im Help Center unter Pan-Europa-Mittelmeerraum (PEM): Änderung Jahresstart 2025.
Mögliche Varianten für die Pflege von Lieferantenerklärungen
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Lieferantenerklärungen, auf denen kein Vermerk enthalten ist
Diese werden interpretiert als nach den alten Regeln des Regionalen Übereinkommens kalkuliert und dürfen für alle aufgeführten Abkommen, die in Origin & Preferences nicht umgestellt wurden, als bestätigte Abkommen übernommen werden.
Abkommen, die in Origin & Preferences umgestellt wurden, sind an dem Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei der Pflege des Felds „Bestätigte Abkommen“ erkennbar. Für diese gelten Sonderregelungen, denn die Durchlässigkeit der alten Regeln auf die neuen Regeln gilt vereinfacht nur für Waren von Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems und nach bisheriger Rechtsanwendung nur für Lieferantenerklärungen auf denen „keine Kumulierung angewendet“ bestätigt wurde. Dies wird zukünftig einfacher. Die EU-Kommission überarbeitet derzeit die gesetzlichen Vorschriften für die Pflege von Lieferantenerklärungen im Unionszollkodex (IA).
Auswirkung in der Praxis: Pflegen Sie für die Länder mit bereits umgestellten Abkommen nur Lieferantenerklärungen, auf denen „keine Kumulierung angewendet“ bestätigt ist und es sich bei den Artikeln um Waren der Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems handelt als bestätigte Abkommen.
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Lieferantenerklärungen, auf denen Transitional Rules vermerkt ist
Abkommen, für welche die Transitional Rules bestätigt worden sind, dürfen für die Kumulierung mit den revidierten Regeln weiterverwendet werden.
Auswirkung in der Praxis: Pflegen Sie diese Lieferantenerklärung nur für die Abkommen außerhalb der PEM-Zone (wie bspw. Kanada, Japan oder Chile ein) und den bereits umgestellten Abkommen, die am Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei „Bestätigte Abkommen“ angezeigt werden.
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Lieferantenerklärungen, auf denen REVISED RULES vermerkt ist
Abkommen, für welche der Vermerk „REVISED RULES“ bestätigt wurde, dürfen nur für die Kumulierung mit den revidierten Regeln verwendet werden. Prüfen Sie daher, ob der Vermerk für alle potenziellen Länder der PEM-Zone gilt oder nur für einzelne. Dies ist häufig ersichtlich anhand von Fußnoten oder ähnlich angebrachte Kennzeichen.
Auswirkung in der Praxis: Pflegen Sie diese Lieferantenerklärung wie gewohnt für die Abkommen außerhalb der PEM-Zone (wie bspw. Kanada, Japan oder Chile) ein sowie für die bereits in Origin & Preferences umgestellten Abkommen. Diese sind am Klammerzusatz (RR) im Popup „Abkommen“ bei „Bestätigte Abkommen“ erkennbar.
Abkommen aus dem PEM-Raum, die auf dieser Erklärung nach den alten Regeln ausgestellt worden sind – erkennbar durch Unterscheidung in der Kennzeichnung – können Sie ebenfalls als bestätigte Abkommen pflegen.
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