Schweiz: Ein digitaler Schritt in die Zukunft bei Ursprungsnachweisen
Mit der Aufhebung der Industriezölle zum 1. Januar 2024 sind für Waren der Kapitel 25 bis 97 des HS (mit wenigen Ausnahmen in Kapitel 35 und 38) prinzipiell keine präferenziellen Ursprungsnachweise mehr nötig. Neu ist zudem die Möglichkeit, ab 2024 dennoch verwendete Ursprungsnachweise nach der Veranlagung in Form digitaler Kopien aufzubewahren.
In diesen Fällen können Ursprungsnachweise dennoch sinnvoll sein
Für Waren, die unverändert wieder ausgeführt werden sollen oder in der Schweiz als Vormaterial zur Kumulation verwendet werden, ist ein präferenzieller Ursprungsnachweis bei der Einfuhr nach wie vor wichtig. Dies gilt auch für Waren aus den Kapiteln 1 bis 24, deren Zölle nicht aufgehoben werden.
Ursprungsnachweise nach Wegfall der Industriezölle – das empfiehlt das BAZG
- Stellen Sie bei der Einfuhr von Waren, bei denen Sie wegen der Wiederausfuhr auf einen Ursprungsnachweis angewiesen sind, sicher, dass Ihre ausländischen Lieferanten weiterhin gültige Ursprungsnachweise liefern, auch wenn diese keinen Einfluss auf den Zollansatz haben.
- Instruieren Sie Ihre Verzollungsdienstleister, falls Sie bei der Einfuhr Präferenzveranlagung wünschen.
Digitale Aufbewahrung
Bislang mussten Ursprungsnachweise auf Papier und im Original aufbewahrt werden. Ab 1. Januar 2024 dürfen Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse und Ursprungserklärungen auch digital aufbewahrt werden, sofern die Veranlagung erfolgt ist und nach diesem Datum stattgefunden hat. Das gilt zudem für Ursprungsnachweise, die im Hinblick auf Wiederausfuhr oder Kumulation ohne Präferenzveranlagung benutzt werden.
>> Zum Download der Information Industriezollabbau per 1.1.2024 ; Einfluss auf den Ursprung bei der Ausfuhr im Rahmen der Freihandelsabkommen (FHA)
>> Zum Download der Information Aufbewahrung von Einfuhr-Ursprungsnachweisen ab 1.1.2024
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Hallo Herr Hartinger,
das heißt dann, dass für den o. g. sehr umfangreichen Warenbereich der o. g. Kapitel für sämtliche Waren generelle Zollfreiheit zwischen den beiden Vertragsparteien herrscht? Sowohl Importseitig in die EU als auch Importseitig in die Schweiz?
Bei (unveränderter) Wiederausfuhr: Ist hiermit die PAN-EUR-MED-Zone gemeint? Sprich, wenn die Ware unverändert aus einer der Vertragsparteien (EU/CH) in eines der teilnehmenden Länder weiterexportiert wird, dann weiterhin mit (EUR-MED)-Nachweis/Ursprungserklärung notwendig?
Bei einer unveränderten Wiederausfuhr von EU nach CH bzw. von CH nach EU aber ebenfalls ohne?0 -
(mit wenigen Ausnahmen in Kapitel 35 und 38)
Guten Tag Herr Hartinger,
wo können die wenigen Ausnahmen ermittelt werden ?
mfg- Ulrike Meyer
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Hallo Frau Meyer, Hallo Herr Koch,
da Thomas Hartinger zur Zeit noch in Urlaub ist, helfen Ihnen vielleicht folgende Hinweise weiter?
Die Aufhebung von Industriezöllen wird durch die Schweiz vorgenommen. Das heißt, für die betroffenen Produkte fallen beim Import in die Schweiz keine Zölle an. Ausführlicher hat Herr Hartinger dazu in dem Artikel Schweiz schafft Zölle auf Industrieprodukte ab vom Februar 2022 informiert. Importe aus der Schweiz in die EU sind davon nicht betroffen.
Auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) finden Sie ein zugehöriges FAQ auf der Website Aufhebung Industriezölle. Dort werden unter dem Punkt „Wer braucht nach Inkrafttreten des Industriezollabbaus noch einen präferenziellen Ursprungsnachweis für Industrieprodukte“ die Fälle aufgelistet, in denen diese notwendig werden.
Eine aktuelle Tabelle, um die Ausnahmen in Kapitel 35 und 38 zu recherchieren, finden Sie auf der Seite des BAZG „Änderungen auf den 1.1.2024 - Aufhebung der Industriezölle“ unter dem Eintrag „Vereinfachung des Zolltarifs 1.1.2024“. Dort wird eine Excel-Tabelle ausgegeben, die Ihnen einen differenzierten Einblick bietet.
Viele Grüße
Kerstin Ullrich,
AEB Service & Support2
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