Neue ATLAS Verfahrensanweisung für 2024
Am 20. Februar 2024 hat die Zollverwaltung die ATLAS Verfahrensanweisung in aktueller Fassung herausgegeben. Die Informationen sind für Zoll und Unternehmen und helfen bei vielen Praxisfällen weiter. Die Änderungen in dieser Ausgabe betreffen unter anderem Schnittstellenanbindungen zum automatisierten Abgleich von verbindlichen Zolltarifauskünften oder von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Die Änderungen bzw. Ergänzungen der Verfahrensanweisung zum IT-System ATLAS betreffen insbesondere die folgenden Themen:
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Mit einer neuen Schnittstellenanbindung zum Zoll-Einreihungs-Unterstützungssystem (ZEUS) können die in Einfuhranmeldungen gemeldeten verbindlichen Zolltarifauskünfte automatisiert abgeglichen werden.
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Auch bei der Anmeldung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im EMCS-Verfahren werden seit 14. Februar 2024 mittels Schnittstelle die Anmeldedaten bei Ausfuhrvorgängen automatisiert abgeglichen. Dazu wurde in der Verfahrensanweisung der Abschnitt 4.9.9 Ausfuhren von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung aufgenommen. Sollten Felder nicht übereinstimmen, kommt es zur Rückweisung der Ausfuhranmeldung. Beachten Sie zum Abgleich von Ausfuhrzollstelle, Eigenmasse und Vorpapieren auch die zugehörige ATLAS-Teilnehmerinformationen 0566/24.
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Nue wird auch die Referenzierung von Summarischen Anmeldungen auf Statusnachweis für Waren beschrieben (ATLAS – Info 0581/24). Dies betrifft Nachweise aus dem neue IT-System der EU Proof of Union Status (PoUS)
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Für Gemeinsame Gesundheitseingangsdokumente (GGED), die über das EU-System CERTEX bereitgestellt werden, wurde aufgenommen, dass nun auf versäumte Abschreibungen geprüft werden kann, außerdem können Abschreibungen oder Reservierungen zollseitig auch berichtigt werden.
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Für Zollstellen ist festgehalten, welche Daten regelmäßig aus Zollanmeldungen und NEE-Vorgängen auszuwerten sind.
- Insbesondere für das CARNET TIR Versandverfahren wurden Informationen aufgenommen. Das betrifft unter anderem die Förmlichkeiten bei der Unterwegszollstelle und die Beendigung im Normalverfahrens durch die Bestimmungszollstelle.
Weitere Änderungen der Verfahrensanweisung lassen sich schnell erkennen, indem Sie die kursiven Textanteile betrachten. Sie werden im Dokument zusätzlich durch eine Randmarkierung hervorgehoben.
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