- Verfahrensbereich: Ausfuhr
31.01.2024: Hinweise zum automatisierten Abgleich von Ausfuhr- und EMCS-Vorgängen
Nachtrag: Durch Verschiebung wurde die Schnittstelle - anders als in der ATLAS-Info 0566/24 angekündigt - erst am 14. Februar 2024 zwischen den IT-Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr und EMCS in Betrieb genommen. Diese ersetzt weitgehend den bisherigen manuellen Datenabgleich im Rahmen der Überführung des Ausfuhrvorgangs.
Tipp der Zollverwaltung:
Melden Sie Waren unter Steueraussetzung nicht zusammen mit anderen Waren an. Dies kann bei einem negativen Ergebnis durch die Schnittstelle zur Nicht-Annahme bzw. Nicht-Überlassung des gesamtem Ausfuhrvorgangs führen.
Zusammenstellungen verschiedener Waren des Kapitels 99
Das Anmelden von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung mit Sammelwarennummern ist nicht zulässig.
Angaben in der Ausfuhranmeldung
Übereinstimmung der Ausfuhrzollstelle
Damit Sie die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung ausführen können, übermittelt der Anmelder bzw. der Zollvertreter die Ausfuhranmeldung an die zuständige Ausfuhrzollstelle. Dabei muss die Ausfuhrzollstelle in der Ausfuhranmeldung und im elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) übereinstimmen.
Angabe des e-VD als Vorpapier
Das e-VD geben Sie in der Datengruppe „Vorpapier“ innerhalb der Position mit folgenden Werten an:
- „Art“ den Wert „C651“ (e-VD - elektronisches Verwaltungsdokument (EMCS))
- „Referenznummer“ den „Administrative Referenzcode (ARC)“
- „Positionsnummer“ die jeweilige „Positionsnummer des e-VD“
Aufteilung und Zusammenfassen von Positionen
Beachten Sie, dass in einem Ausfuhrvorgang mehrere EMCS-Vorgänge angemeldet werden können. Folgendes ist nicht möglich:
- die Aufteilung der Positionen eines EMCS-Vorgangs auf mehrere Ausfuhranmeldungen
- mehrere Positionen eines EMCS-Vorgangs in einer Position der Ausfuhranmeldung zusammenzufassen
- eine Position eines EMCS-Vorgangs auf mehrere Positionen einer Ausfuhranmeldung aufzuteilen.
Angabe des Ausfalldokuments EMCS
Eröffnen Sie eine Beförderung von verbrauchsteuerpflichtiger Ware, so geben Sie in der Datengruppe „Vorpapier“ auf Positionsebene folgende Werte an:
- „Art“ den Wert „C658“ (Ausfalldokument – Notfallverfahren für e-VD (EMCS))
- „Referenznummer“ die „Bezugsnummer“, welche der Versender für das Ausfalldokument vergeben hat
- „Positionsnummer“ die laufende Nummer der referenzierten Warenposition
- „zusätzliche Angaben“ die Verbrauchsteuernummer des Versenders sowie die Ticketnummer für den Ausfall
„Rückweisungsmitteilung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ)
Eine Nicht-Annahme bzw. Nicht-Überlassung der Ausfuhranmeldung aufgrund eines negativen automatisierten Abgleichs oder die Ungültigkeitserklärung teilt Ihnen der Zoll mit der Nachricht „Rückweisungsmitteilung zur Ausfuhr“ (E_EXP_REJ) mit.
Die fehlerhaften Datengruppen bzw. Datenfelder können Sie im Datenfeld „FEHLER / Zeiger“ und “FEHLER / Text” bezogen auf die Ausfuhrposition nachlesen.
Es können folgende Rückweisungsgründe enthalten sein:
- EMCS-Vorgang unbekannt (ARC nicht registriert)
- EMCS-Vorgang nicht im passenden Bearbeitungszustand
- Vorgang beinhaltet eine abweichende Ausfuhrzollstelle
- Vorgang unvollständig referenziert (ein oder mehrere UBR fehlend)
- Position mehrfach referenziert (UBR uneindeutig)
- Position unbekannt (UBR nicht registriert)
- Abgleich der Warennummer negativ
- Abgleich der Eigenmasse negativ
Ausnahme
Wird ein e-VD im Ausfallverfahren eröffnet, kann es zu einer Rückweisung mit dem Text “EMCS-Vorgang unbekannt (ARC nicht registriert) kommen, da die ARC-Nummer manuell durch das Zollamt gepflegt werden muss. Bei Ausfuhren im einstufigen oder Normalverfahren ist dann ein manueller Abgleich an der Ausfuhrzollstelle notwendig. Bei Ausfuhren mit SDE-Bewilligung oder CCL-Bewilligung (Zentrale Zollabwicklung) wird der Ausfuhrvorgang ohne Datenabgleich angenommen.
Verweise
Die nächste Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren ATLAS wird weitere Informationen zur oben genannten Schnittstelle beinhalten.
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