A.TR., EUR.1 und EUR-MED elektronisch oder klassisch? Pan-Euro-Med-Matrix erweitert
Im Amtsblatt (EU) C/2024/3107 wurden erste vier Länder bekannt gegeben, für die bei der Einfuhr in die EU elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 bzw. EUR-MED weiterhin anerkannt werden können: Norwegen, Türkei, Marokko und Israel. Diese Bekanntmachung umfasst nicht A.TR. aus der Türkei, wo nach Auslaufen der COVID-19-Sonderregelungen seit 1. Mai 2024 Papierdokumente mit Stempel und Unterschrift erforderlich schienen. Seither wurde separat geregelt, unter welchen Bedingungen elektronisch ausgestellte A.TR. weiterhin anerkannt werden können.
Der Bekanntmachung im Amtsblatt vorangestellt ist die Erweiterung der Pan-Euro-Med-Matrix. Hinzugekommen sind die mit (R) gekennzeichneten Einträge bei den Länderpaaren, bei denen ab 1. Januar 2025 die neuen PEM-Ursprungsregeln zur Anwendung kommen.
Elektronische Warenverkehrsbescheinigungen
Bereits Ende 2023 hat der Gemischte Ausschuss des PEM-Übereinkommens in der „Empfehlung Nr. 1/2023 zur Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen“ Kriterien aufgelistet, die für eine Akzeptanz durch die Vertragsparteien notwendig sind: Empfehlung PEM Ursprungsregeln - Elektronische Warenverkehrsbescheinigungen. Angekündigt wurde auch eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU mit den Zeitpunkten, an denen die Vertragsparteien mit der Ausstellung elektronischer Warenverkehrsbescheinigungen beginnen. Dies erfolgte am 3. Mai 2024 im Amtsblatt der EU C/2024/3107 als Anhang zur „Mitteilung der Kommission über die Anwendung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln”.
A.TR. aus der Türkei sind von dieser Regelung nicht umfasst, d.h. dort ist nach Ende der COVID-19-Maßnahmen wieder ein Papierdokument mit Unterschrift und Stempel erforderlich. Darauf weist die IHK Region Stuttgart in Zollunion EU–Türkei: Nachweise hin. Zu nachfolgenden diesbezüglichen Entwicklungen lesen Sie die beiden folgenden Kommentare.
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In Rahmen einer Übergangsregelung können A.TR., die bis einschließlich 3. Mai 2024 von der Türkei elektronisch ausgestellt wurden, für die Präferenzbehandlung anerkannt werden. Darauf weist die deutsche Zollverwaltung in ihrer Fachmeldung vom 24. Mai 2024 hin. Wurde in diesen Fällen die Präferenzbehandlung bereits abgelehnt, könne ein Erstattungsantrag gestellt werden.
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In einer weiteren Fachmeldung gibt der Zoll bekannt, dass von der Türkei auch nach dem 3. Mai 2024 elektronisch ausgestellte A.TR. für die Präferenzbehandlung anerkannt werden können. Ausdrücklich wird das Vorhandensein eines QR-Codes, zusätzlich zum bisher schon üblichen Link auf die Website zur Überprüfung der Echtheit der A.TR., gefordert. Wurde bei Vorliegen einer solchen A.TR. die Präferenzbehandlung bereits abgelehnt, könne ein Erstattungsantrag gestellt werden.
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